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Behandlung von Gutscheinen im Steuerrecht: Ein Ãœberblick zu Umsatz- und Einkommensteuer sowie zur Registrierkasse

Online seit 7. September 2023, Lesedauer: 2 Min.

Das Ausstellen von Gutscheinen ist in vielen Handels- und Dienstleistungsunternehmen eine völlig alltägliche Geschäftspraxis. Weniger bekannt dürfte jedoch sein, dass Gutscheine in der Umsatz- und Einkommensteuer unterschiedlich zu behandeln sind. Fehlerhafte Einstellungen in der Registrierkasse werden zudem gerade bei Gutscheinen leicht übersehen.

Umsatzsteuer: Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen

Seit 1. Jänner 2019 wird in der Umsatzsteuer zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweckgutschein steht schon beim Gutscheinverkauf fest, dass dieser im Inland eingelöst werden wird und welchem Steuersatz die zu erbringende Leistung unterliegen wird. Als Beispiel kann hier ein Gutschein für eine bestimmte Massage in einem einzigen Massageinstitut genannt werden. Bei einem Mehrzweckgutschein steht entweder der Ort der Einlösung oder der Steuersatz noch nicht fest. Als Beispiel kann hier ein Wertgutschein für einen Baumarkt genannt werden. Das Sortiment des Baumarktes umfasst im Regelfall sowohl 10-%ige, 13-%ige als auch 20-%ige Produkte. Die Unterscheidung ist wichtig, da ein Einzweckgutschein bereits im Zeitpunkt des Verkaufes der Umsatzsteuer unterliegt, ein Mehrzweckgutschein dagegen die Umsatzversteuerung erst im Zeitpunkt der Einlösung auslöst.

Einkommensteuer: Unterscheidung zwischen Bilanzierern und Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

In der Einkommensteuer wird nicht anhand der Gutscheine selbst unterschieden, sondern anhand der Gewinnermittlungsart, die zur Anwendung gelangt. Wird ein Gutschein durch einen Einnahmen-Ausgaben-Rechner verkauft, wird der Gutscheinverkauf sofort bei Einnahmen-Zufluss versteuert. Erfolgt die Veräußerung durch einen Bilanzierer, wird der Erlös hingegen erst bei Gutscheineinlösung realisiert und versteuert.

Behandlung von Gutscheinen in der Registrierkasse

In den Registrierkassen sind die Einstellungen für die Gutscheinerfassung genau zu hinterfragen. Abhängig vom Kassenhersteller können sich hinter „Gutscheintasten“ Standardeinstellungen verstecken, welche möglicherweise nicht auf den Einzelfall zutreffen. Wird beispielsweise ein Gutschein für ein Nagelstudio ausgegeben, welches nur 20-%ige Leistungen erbringt, handelt es sich um einen Einzweckgutschein. Wird ein Gutschein für ein Textilgeschäft ausgegeben, welches auch Schokoriegel bei der Kassa anbietet, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Es sollte somit unbedingt jeder Sachverhalt individuell erhoben und die Programmierung in der Registrierkasse entsprechend dem Einzelfall angepasst werden.

Unser Fazit:
Wenn Sie der Registrierkassenpflicht unterliegen und Gutscheine verkaufen, gibt es keine „one size fits all“-Lösung. Es ist wichtig, sich den vorliegenden Sachverhalt genau anzusehen und die entsprechenden Aufzeichnungen richtig zu führen. Wir unterstützen Sie gerne bei der richtigen Einrichtung!
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
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