Mit 28. März 2024 sind wichtige Änderungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in Kraft getreten, die sowohl Dienstgeber:innen als auch Dienstnehmer:innen direkt betreffen. Denn aufgrund dieser Novellierung besteht seither bei der Begründung neuer Dienstverhältnisse für Unternehmen die Pflicht zur Ausstellung eines Dienstzettels bzw. zur Erweiterung des Arbeitsvertrags um zusätzliche Mindestinhalte. Es ist daher essenziell, sich rasch mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen, die eigenen Vorlagen gleich anzupassen und damit eine reibungslose Umsetzung der neuen Erfordernisse zu gewährleisten.
Mit der Gesetzesänderung ergeben sich erweiterte Inhaltsanforderungen für Dienstverträge und Dienstzettel, die seit 28.03.2024 abgeschlossen werden. Für alle Arbeitsverträge, die vor diesem Stichtag unterzeichnet wurden, ist gem. § 19 Abs. 1 Z. 57 AVRAG keine Anpassung nötig. Folgende, nun verpflichtend gewordene Inhalte sind gem. § 2 AVRAG in einem Dienstvertrag bzw. Dienstzettel nun zusätzlich anzuführen:
Diese zusätzlichen Angaben sollen für eine höhere Transparenz und klarere Rahmenbedingungen im Zuge der Vereinbarung von Arbeitsverhältnissen sorgen.
Ein weiterer wichtiger Punkt der Gesetzesnovelle ist die Ausweitung der Pflicht zur Ausstellung von Dienstzetteln (bzw. schriftlichen Dienstverträgen). Unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses sind ab sofort schriftliche Dienstverträge oder Dienstzettel zu erstellen – dies gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse unter der Dauer eines Monats und für fallweise Beschäftigte. Der/Die Arbeitnehmer:in hat dabei das Wahlrecht, ob der Dienstzettel in physischer Form ausgehändigt oder in elektronischer Form per E-Mail übermittelt werden soll. Das Nichtausstellen von Dienstzetteln bzw. schriftlichen Dienstverträgen ist zudem gem. § 7a AVRAG nun unter Strafe gestellt. Kommt es zu einer Anzeige durch eine/n Dienstnehmer:in, weil diese/r keinen Dienstzettel bzw. schriftlichen Dienstvertrag erhalten hat, drohen Verwaltungsstrafen bis zu EUR 436,-, die im Wiederholungsfall oder bei mehr als fünf betroffenen Dienstnehmer:innen auf bis zu EUR 2.000,- ansteigen können.
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