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Neuerungen bei Dienstverträgen und Dienstzetteln seit 28.03.2024: Arbeitsvertragsrecht erfordert sofortige Anpassungen

Online seit 9. April 2024, Lesedauer: 3 Min.

Mit 28. März 2024 sind wichtige Änderungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in Kraft getreten, die sowohl Dienstgeber:innen als auch Dienstnehmer:innen direkt betreffen. Denn aufgrund dieser Novellierung besteht seither bei der Begründung neuer Dienstverhältnisse für Unternehmen die Pflicht zur Ausstellung eines Dienstzettels bzw. zur Erweiterung des Arbeitsvertrags um weitere Mindestinhalte. Es ist daher essenziell, sich rasch mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen, die eigenen Vorlagen gleich anzupassen und damit eine reibungslose Umsetzung der neuen Erfordernisse zu gewährleisten.

Erweiterte Mindestanforderungen an die Gestaltung von Dienstverträgen und Dienstzetteln

Mit der Gesetzesänderung ergeben sich erweiterte Inhaltsanforderungen fĂĽr Dienstverträge und Dienstzettel, die seit 28.03.2024 abgeschlossen werden. FĂĽr alle Arbeitsverträge, die vor diesem Stichtag unterzeichnet wurden, ist gem. § 19 Abs. 1 Z. 57 AVRAG keine Anpassung nötig.  Folgende, nun verpflichtend gewordene Inhalte sind gem. § 2 AVRAG  in einem Dienstvertrag bzw. Dienstzettel nun zusätzlich anzufĂĽhren:

  • Hinweis auf das einzuhaltende KĂĽndigungsverfahren
  • prägnante Beschreibung der zu verrichtenden Tätigkeit (bspw. laut Stellenausschreibung)
  • Sitz des Unternehmens
  • Modalitäten der Entgeltauszahlung
  • Name und Anschrift des zuständigen Sozialversicherungsträgers
  • Dauer und Konditionen einer vereinbarten Probezeit
  • Bedingungen fĂĽr die Ă„nderung von Schichtplänen (nur bei Schichtarbeit)
  • ggf. die Regelungen zur VergĂĽtung von Ăśberstunden
  • ggf. der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Diese zusätzlichen Angaben sollen für eine höhere Transparenz und klarere Rahmenbedingungen im Zuge der Vereinbarung von Arbeitsverhältnissen sorgen.

Ausweitung der Pflicht zur Dienstzettelausstellung

Ein weiterer wichtiger Punkt der Gesetzesnovelle ist die Ausweitung der Pflicht zur Ausstellung von Dienstzetteln (bzw. schriftlichen Dienstverträgen). Unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses sind ab sofort schriftliche Dienstverträge oder Dienstzettel zu erstellen – dies gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse unter der Dauer eines Monats und für fallweise Beschäftigte. Der/Die Arbeitnehmer:in hat dabei das Wahlrecht, ob der Dienstzettel in physischer Form ausgehändigt oder in elektronischer Form per E-Mail übermittelt werden soll. Das Nichtausstellen von Dienstzetteln bzw. schriftlichen Dienstverträgen ist zudem gem. § 7a AVRAG nun unter Strafe gestellt. Kommt es zu einer Anzeige durch eine/n Dienstnehmer:in, weil diese/r keinen Dienstzettel bzw. schriftlichen Dienstvertrag erhalten hat, drohen Verwaltungsstrafen bis zu EUR 436,-, die im Wiederholungsfall oder bei mehr als fünf betroffenen Dienstnehmern auf bis zu EUR 2.000,- ansteigen können.

Unser Tipp:
Überprüfen Sie jetzt Ihre Dienstvertragsvorlagen, um sicherzustellen, ob diese den neuen Anforderungen entsprechen. Zur Unterstützung bei der Umsetzung dieser neuen rechtlichen Vorgaben können wir Ihnen gerne Formulierungsvorschläge zukommen lassen. Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, steht Ihnen unser Team im Personalmanagement gerne beratend zur Seite.
Wir bemĂĽhen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur VerfĂĽgung zu stellen. 
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