
Laut AMS nutzten im Jahr 2024 rund 28.120 Personen – das entspricht etwa 9,5 % aller arbeitslosen Personen in Österreich – die Möglichkeit, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig dazuzuverdienen. Mit 1. Jänner 2026 treten nun umfassende Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in Kraft, die diese Möglichkeit deutlich einschränken. Nur bis Ende 2025 ist es noch uneingeschränkt erlaubt, eine geringfügige Beschäftigung parallel zum Leistungsbezug auszuüben, ohne den Anspruch zu verlieren.
Ab 1. Jänner 2026 dürfen nur noch bestimmte Personengruppen eine geringfügige Beschäftigung neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ausüben. Zudem wird für einige Gruppen die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung parallel zum Leistungsbezug zeitlich eingeschränkt:
Liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor, besteht künftig kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wenn parallel eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Bereits bestehende geringfügige Beschäftigungen müssen laut Übergangsregelung bis spätestens 31. Jänner 2026 beendet werden, um den Anspruch auf Leistungen nicht zu gefährden.
Für Arbeitgeber:innen und Personalverantwortliche ist künftig besondere Aufmerksamkeit geboten. Wird eine geringfügige Beschäftigung mit Personen vereinbart, die gleichzeitig Leistungen vom AMS beziehen, ist vorab zu überprüfen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Auch laufende Dienstverhältnisse sind rechtzeitig zu prüfen, um spätere Rückforderungen oder Anspruchsverluste zu vermeiden.
Wer eine geringfügige Beschäftigung bereits 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit hatte, darf diese auch ab 2026 weiterführen.
Richtig! Für bestehende geringfügige Nebenjobs gilt eine uneingeschränkte Fortsetzungsmöglichkeit ab 1. Jänner 2026, sofern diese Beschäftigung mind. 26 Wochen (182 Tage) lückenlos parallel zu einer vollversicherten Hauptbeschäftigung ausgeübt wurde.
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