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Einschränkung des Zuverdienstes beim Arbeitslosengeld ab 2026: Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte

Online seit 23. Oktober 2025, Lesedauer: 3 Min.

Laut AMS nutzten im Jahr 2024 rund 28.120 Personen – das entspricht etwa 9,5 % aller arbeitslosen Personen in Österreich – die Möglichkeit, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig dazuzuverdienen. Mit 1. Jänner 2026 treten nun umfassende Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in Kraft, die diese Möglichkeit deutlich einschränken. Nur bis Ende 2025 ist es noch uneingeschränkt erlaubt, eine geringfügige Beschäftigung parallel zum Leistungsbezug auszuüben, ohne den Anspruch zu verlieren.

Was gilt ab 2026?

Ab 1. Jänner 2026 dürfen nur noch bestimmte Personengruppen eine geringfügige Beschäftigung neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ausüben. Zudem wird für einige Gruppen die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung parallel zum Leistungsbezug zeitlich eingeschränkt:

  • Bereits bestehende Nebenbeschäftigung: Personen, die mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit neben ihrer vollversicherten Hauptbeschäftigung bereits eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt haben, dürfen diese zeitlich uneingeschränkt fortsetzen.
  • Langzeitarbeitslose: Personen, die mind. 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, dürfen für max. 26 Wochen parallel geringfügig beschäftigt sein.
  • Ältere oder begünstigt behinderte Arbeitslose: Wer die 365-Tage-Frist er-füllt und über 50 Jahre alt oder begünstigt behindert ist, darf die Tätigkeit zeitlich unbeschränkt fortsetzen.
  • Nach längerer Krankheit: Personen, die vor der geringfügigen Beschäftigung mind. 52 Wochen krank waren (Bezug von Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld), dürfen die geringfügige Beschäftigung für max. 26 Wochen ausüben.

Liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor, besteht künftig kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wenn parallel eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Bereits bestehende geringfügige Beschäftigungen müssen laut Übergangsregelung bis spätestens 31. Jänner 2026 beendet werden, um den Anspruch auf Leistungen nicht zu gefährden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Arbeitgeber:innen und Personalverantwortliche ist künftig besondere Aufmerksamkeit geboten. Wird eine geringfügige Beschäftigung mit Personen vereinbart, die gleichzeitig Leistungen vom AMS beziehen, ist vorab zu überprüfen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Auch laufende Dienstverhältnisse sind rechtzeitig zu prüfen, um spätere Rückforderungen oder Anspruchsverluste zu vermeiden.

Einfach richtig oder falsch?

Wer eine geringfügige Beschäftigung bereits 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit hatte, darf diese auch ab 2026 weiterführen.

HIER gibt's die Antwort.

Richtig! Für bestehende geringfügige Nebenjobs gilt eine uneingeschränkte Fortsetzungsmöglichkeit ab 1. Jänner 2026, sofern diese Beschäftigung mind. 26 Wochen (182 Tage) lückenlos parallel zu einer vollversicherten Hauptbeschäftigung ausgeübt wurde.

Unser Tipp:
Die Neuregelung schränkt die bisher relativ großzügige Möglichkeit des Zuverdienstes deutlich ein und erfordert in der Personalpraxis eine sorgfältige Abstimmung mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen. Aufgrund der Komplexität der neuen Bestimmungen haben wir zwei Informationsblätter für Mitarbeiter:innen erstellt, die wir bei Bedarf gerne bereitstellen, um die praktische Anwendung der neuen Regelungen zu unterstützen.
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