Einfachgroßartige
Steuerberatung.
Schließen
Inside Informationen Logo
Fachartikel

Prüfungspflicht bei kapitalistischen Personengesellschaften: Wann der Wechsel eines Gesellschafters eine Pflichtprüfung auslöst

Online seit 24. November 2025, Lesedauer: 3 Min.
GRS Steuerberatung

Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig, solange mindestens eine natürliche Person unbeschränkt haftet. Ändert sich jedoch die Gesellschafterstruktur – etwa durch den Austritt des letzten natürlichen Vollhafters und den Eintritt einer Kapitalgesellschaft – kann sich das Bild schlagartig ändern. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt die Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 5 UGB als Kapitalgesellschaft und unterliegt, sofern die Größenmerkmale des § 221 UGB erfüllt sind, der gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht. Wie entscheidend die zeitliche Lagerung des Gesellschafterwechsels dabei ist, zeigt ein genauer Blick auf die gesetzlichen Grundlagen.

Ausscheiden der natürlichen Person als Vollhafter

Die Prüfungspflicht entsteht immer dann, wenn keine natürliche Person mehr unbeschränkt haftet – etwa, wenn eine Kapitalgesellschaft an ihre Stelle tritt oder die natürliche Person ihre Rolle als Vollhafterin aufgibt und Kommanditistin wird. In diesen Fällen gilt die Gesellschaft kraft Gesetzes als kapitalistische Personengesellschaft. Damit finden die Regelungen für Kapitalgesellschaften Anwendung (insbesondere jene zur Abschlussprüfungspflicht nach §§ 268 ff UGB).

Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels, sondern die Gesellschafterstruktur zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses. Scheidet die einzige natürliche Person vor dem Bilanzstichtag aus, liegt zum Zeitpunkt der Aufstellung bereits eine Kapitalgesellschaft vor und der Jahresabschluss ist somit prüfungspflichtig. Erfolgt das Ausscheiden erst nach der Aufstellung, greift die Prüfungspflicht erst im Folgejahr, was organisatorisch deutlich günstiger ist.

Kritischer Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Aufstellung

Besonders problematisch ist der Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Aufstellung des Jahresabschlusses. Fällt das Ausscheiden der letzten natürlichen Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter in diesen Zeitraum, gilt die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Aufstellung als Kapitalgesellschaft und die Prüfungspflicht greift somit rückwirkend.

Für den/die Abschlussprüfer:in ergibt sich hier ein praktisches Dilemma: Da die Inventur zum Bilanzstichtag bereits abgeschlossen ist, ist eine nachträgliche Teilnahme nicht mehr möglich. Das führt in der Regel zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks, weil der/die Prüfer:in die Vollständigkeit der Inventur nicht mehr nachvollziehen kann.

Einfach richtig oder falsch?

Für die Prüfungspflicht ist der Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels maßgeblich.

HIER gibt's die Antwort.

Falsch! Entscheidend ist nicht der Wechsel an sich, sondern die Gesellschafterstruktur zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses. Erfolgt der Austritt vorher, greift die Prüfungspflicht bereits für dieses Jahr.

Unser Tipp:
Entscheidend ist die rechtzeitige Planung von Gesellschafteränderungen und die enge Abstimmung zwischen Geschäftsführung, Rechnungswesen und rechtlicher Beratung. Wer den Austritt der letzten natürlichen Person als Vollhafter bewusst nach der Aufstellung des Jahresabschlusses legt, vermeidet die unangenehme „Zwischenvariante“ und gewinnt wertvolle Zeit für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Prüfung.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
304 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
24 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.