
Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht prüfungspflichtig, solange mindestens eine natürliche Person unbeschränkt haftet. Ändert sich jedoch die Gesellschafterstruktur – etwa durch den Austritt des letzten natürlichen Vollhafters und den Eintritt einer Kapitalgesellschaft – kann sich das Bild schlagartig ändern. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt die Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 5 UGB als Kapitalgesellschaft und unterliegt, sofern die Größenmerkmale des § 221 UGB erfüllt sind, der gesetzlichen Abschlussprüfungspflicht. Wie entscheidend die zeitliche Lagerung des Gesellschafterwechsels dabei ist, zeigt ein genauer Blick auf die gesetzlichen Grundlagen.
Die Prüfungspflicht entsteht immer dann, wenn keine natürliche Person mehr unbeschränkt haftet – etwa, wenn eine Kapitalgesellschaft an ihre Stelle tritt oder die natürliche Person ihre Rolle als Vollhafterin aufgibt und Kommanditistin wird. In diesen Fällen gilt die Gesellschaft kraft Gesetzes als kapitalistische Personengesellschaft. Damit finden die Regelungen für Kapitalgesellschaften Anwendung (insbesondere jene zur Abschlussprüfungspflicht nach §§ 268 ff UGB).
Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels, sondern die Gesellschafterstruktur zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses. Scheidet die einzige natürliche Person vor dem Bilanzstichtag aus, liegt zum Zeitpunkt der Aufstellung bereits eine Kapitalgesellschaft vor und der Jahresabschluss ist somit prüfungspflichtig. Erfolgt das Ausscheiden erst nach der Aufstellung, greift die Prüfungspflicht erst im Folgejahr, was organisatorisch deutlich günstiger ist.
Besonders problematisch ist der Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Aufstellung des Jahresabschlusses. Fällt das Ausscheiden der letzten natürlichen Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter in diesen Zeitraum, gilt die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Aufstellung als Kapitalgesellschaft und die Prüfungspflicht greift somit rückwirkend.
Für den/die Abschlussprüfer:in ergibt sich hier ein praktisches Dilemma: Da die Inventur zum Bilanzstichtag bereits abgeschlossen ist, ist eine nachträgliche Teilnahme nicht mehr möglich. Das führt in der Regel zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks, weil der/die Prüfer:in die Vollständigkeit der Inventur nicht mehr nachvollziehen kann.
Für die Prüfungspflicht ist der Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels maßgeblich.
Falsch! Entscheidend ist nicht der Wechsel an sich, sondern die Gesellschafterstruktur zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses. Erfolgt der Austritt vorher, greift die Prüfungspflicht bereits für dieses Jahr.
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