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Nationalrat beschließt deutliche Erhöhung des Investitionsfreibetrags: Mehr steuerliche Vorteile für Unternehmen bis Ende 2026

Online seit 16. Oktober 2025, Lesedauer: 4 Min.
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Der Nationalrat hat am 15. Oktober 2025 eine wichtige steuerliche Entlastungsmaßnahme verabschiedet. Der Investitionsfreibetrag (IFB) wird für einen begrenzten Zeitraum deutlich erhöht. Unternehmen können damit für Investitionen zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 höhere steuerliche Vorteile nutzen.

Erhöhung der Steuerentlastung: 20 % für Investitionen, 22 % für Öko-Projekte

Der IFB führt zu einer zusätzlichen steuerlichen Betriebsausgabe. Für allgemeine Investitionen steigt der Freibetrag von bisher 10 % auf 20 %. Bei Investitionen in den Bereich der Ökologisierung erhöht sich der Satz von 15 % auf 22 %. Die befristete Erhöhung gilt für Investitionen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 anfallen. Die bereits bestehenden Rahmenbedingungen bleiben unverändert: Bestimmte Wirtschaftsgüter sind weiterhin ausgeschlossen und die gesetzliche Obergrenze von EUR 1 Mio. pro Jahr gilt nach wie vor.

Anspruchsberechtigte Unternehmen für den Investitionsfreibetrag

Der IFB ist grundsätzlich sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zugänglich, sofern diese betrieblichen Einkünfte erzielen und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Die Inanspruchnahme steht auch vermögensverwaltenden Körperschaften offen, die aufgrund des § 7 Abs. 3 KStG stets betriebliche Einkünfte erzielen.

Begünstigte und nicht begünstigte Wirtschaftsgüter des IFB

Die gesetzlichen Regelungen zum IFB mit weiteren Details finden sich in § 11 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie den einschlägigen Einkommensteuerrichtlinien, wo auch die begünstigten und nicht begünstigten Wirtschaftsgüter näher definiert sind. Begünstigt sind neue, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einer inländischen Betriebsstätte eingesetzt werden und eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben (z. B. Maschinen, technische Anlagen, Produktionsausstattung oder Büroeinrichtung). Nicht begünstigt sind hingegen Grundstücke, Gebäude und Bauwerke (mit Ausnahme bestimmter ökologischer Investitionen wie Photovoltaikanlagen), gebrauchte Wirtschaftsgüter, geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor, Luftfahrzeuge, Finanzanlagen sowie immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht selbst hergestellt wurden. Der Investitionsfreibetrag konzentriert sich somit klar auf neue, langlebige und produktive Anlagegüter.

Besondere Zurechnungsregeln für Investitionen im November und Dezember 2025

Der erhöhte IFB kann aliquot auch für bereits vor November 2025 gestartete, aber noch nicht abgeschlossene, Anschaffungen und Herstellungen in Anspruch genommen werden. Dabei gilt, dass sofern die Investitionen im November und Dezember einen anteiligen Höchstbetrag von insgesamt EUR 166.667,- übersteigen, diese wahlweise den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 zugerechnet werden können.

Unser Fazit:
Mit der Erhöhung des Investitionsfreibetrags beabsichtigt die Politik Unternehmen zu ermutigen, gerade jetzt Investitionen zu tätigen und die Konjunktur zu stärken. Gerne unterstützen wir Sie dabei, den erhöhten Investitionsfreibetrag optimal für Ihr Unternehmen einzusetzen.
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