
Die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) gehört zu den regelmäßigen Pflichten von Unternehmer:innen. Wird eine solche Anmeldung fehlerhaft eingereicht, sind weitreichende finanzstrafrechtliche Folgen möglich. Geringfügige Unrichtigkeiten können bereits Konsequenzen haben, wie ein aktueller Anlassfall zeigt.
Gegenstand der Entscheidung war eine Rechtsanwältin, die in ihren UVA zu hohe Vorsteuern geltend gemacht hatte. Erst nach einer Umsatzsteuersonderprüfung für die betroffenen Zeiträume wurden die Umsatzsteuern richtig festgesetzt. Obwohl die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge noch vor Abgabe der Jahreserklärung auf das Abgabenkonto zurückgezahlt wurden, wertete das Bundesfinanzgericht das Verhalten als vorsätzlich. Ausschlaggebend war, dass die Beschuldigte wusste, unrichtige Voranmeldungen eingereicht und überhöhte Vorsteuerbeträge beansprucht zu haben.
Das Finanzamt leitete daraufhin ein Finanzstrafverfahren ein. Der Fall gelangte bis zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH), der zu klären hatte, wann eine Abgabenverkürzung vorliegt und ob eine spätere Korrektur in der Jahreserklärung eine bereits verwirklichte strafbare Handlung beseitigen kann.
Der VwGH stellte klar: Eine Abgabenhinterziehung liegt bereits dann vor, wenn ein Steuervorteil auch nur vorübergehend erlangt wurde. Das gilt auch dann, wenn ein zu hohes Guthaben auf dem Abgabenkonto nur kurzzeitig beansprucht wurde. Entscheidend war für den Verwaltungsgerichtshof, dass der überhöht geltend gemachte Vorsteuerabzug sowohl objektiv als auch subjektiv die Voraussetzungen eines finanzstrafrechtlichen Tatbestands erfüllte (VwGH 24.3.2025, Ra 2024/16/0055).
Damit wird deutlich: Die Möglichkeit zur späteren Korrektur in der Jahreserklärung entbindet nicht von der Einhaltung der korrekten UVA-Angaben zum Zeitpunkt der Abgabe. Eine nachträgliche Berichtigung in der Jahreserklärung ersetzt nicht die erforderliche ordnungsgemäße Vorlage der UVA. Damit betont der VwGH, dass die bloße Absicht, die Angaben am Jahresende richtigzustellen, keine ausreichende Absicherung darstellt.
Unternehmer:innen sollten die Angaben in ihren UVA stets sorgfältig prüfen. Insbesondere Vorsteuern dürfen nicht unberechtigt geltend gemacht werden. Wird eine Unrichtigkeit erkannt, ist eine zeitnahe Korrektur oder Berichtigung vorzunehmen. Die Entscheidung des VwGH zeigt zudem deutlich, dass eine geplante Korrektur im Rahmen der Jahreserklärung keinen Schutz vor finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bietet.
Unrichtige Vorsteuerangaben in der UVA können selbst in geringem Umfang strafrechtliche Folgen haben.
Richtig! Auch kleinere Fehler können den Tatbestand erfüllen, wenn Vorsatz vorliegt.
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