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Änderung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung in Vorbereitung: EU-Rat beschließt Erleichterungen ab 1. Jänner 2025

Online seit 15. Dezember 2023, Lesedauer: 2 Min.

Die EU-Rat-Entscheidung vom 18.02.2020, RL (EU) 2020/285, bringt ab dem 1. Jänner 2025 signifikante Änderungen in der Kleinunternehmerregelung mit sich. Dadurch sollen der Verwaltungsaufwand reduziert und die steuerlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Aktivitäten von Kleinunternehmer:innen vereinfacht werden.

Bisherige Rechtslage in Österreich

Die aktuelle Kleinunternehmerbefreiung in Österreich ist in § 6 Abs 1 Z 27 UStG geregelt und betrifft ausschließlich Unternehmer:innen, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und deren Umsätze EUR 35.000,- nicht übersteigen. Diese Umsätze sind sodann von der Umsatzsteuer befreit und es besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um bis zu 15 % in einem Zeitraum von 5 Jahren ermöglicht weiterhin die Kleinunternehmerbefreiung. Zudem kann ein/e Kleinunternehmer:in gegenüber dem Finanzamt auf die Steuerbefreiung verzichten. Die Kleinunternehmerbefreiung hängt somit derzeit vom Ort ab, an dem das Unternehmen betrieben wird. Auf den Ort der Leistungserbringung wird bisher nicht abstellt. Das führt z. B. dazu, dass ein/e im Ausland ansässige/r Vermieter:in die Kleinunternehmerbefreiung für in Österreich vermietete Immobilien nicht nutzen kann.

Ausweitung auf ausländische Unternehmen geplant

Ab 1. Jänner 2025 soll die Kleinunternehmerregelung nun auch ausländischen Unternehmer:innen nutzen. Dies geschieht durch eine Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf im jeweiligen Mitgliedstaat nicht ansässige Unternehmer:innen. Vorausgesetzt werden soll, dass der jeweilige nationale Schwellenwert des Ziellandes nicht überschritten wird (in Österreich derzeit EUR 35.000,-) und innerhalb der gesamten Europäischen Union nicht mehr als EUR 100.000,- Umsatz erzielt werden. Es kommt somit zu einer Gleichstellung von ansässigen und ausländischen Unternehmer:innen, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt der EU zu beseitigen. Zur Überwachung der Bestimmungen wird es im Mitgliedstaat der Ansässigkeit bestimmte Meldepflichten über die in anderen Mitgliedstaaten bewirkten Umsätze geben, und die betreffenden Mitgliedstaaten werden sich diesbezüglich auch laufend austauschen müssen.

Unser Fazit:
Die geplante Ausweitung der Kleinunternehmerregelung auf ausländische Unternehmer:innen ist zur Abschaffung von Wettbewerbsverzerrungen sowie zur Verwaltungsvereinfachung sehr zu begrüßen. Zu beachten wird dabei sein, dass künftig die jeweiligen nationalen Schwellenwerte sowie der EU-weite Schwellenwert von EUR 100.000,- einzuhalten sind.
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