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Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023: Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit geplant

Online seit 12. Dezember 2023, Lesedauer: 3 Min.

Am 12. Oktober 2023 wurde der Ministerialentwurf zum „Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023“ in Begutachtung geschickt. Eckpunkte der Reform sind, die Spendenabsetzbarkeit auf alle (steuerlich) gemeinnützigen Organisationen auszuweiten und dabei gleichzeitig das Verfahren zur Erlangung der steuerlichen Spendenbegünstigung deutlich zu vereinfachen. Inkrafttreten sollen die Änderungen bereits per 1. Jänner 2024.

Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit

Aktuell können Spenden nur dann steuermindernd als Betriebs- bzw. Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn diese entweder an einen im Gesetz ausdrücklich genannten Empfänger (z. B. Museen, Universitäten, freiwillige Feuerwehren) oder an einen Empfänger, der in einer vom Bundesministerium für Finanzen geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufscheint (z. B. mildtätige Einrichtungen mit Spendenbegünstigungsbescheid), geleistet werden. Künftig sollen alle Spenden für gemeinnützige Zwecke gemäß § 35 BAO bzw. mildtätige Zwecke gemäß § 37 BAO und an durch Bescheid begünstige Einrichtungen der Spendenbegünstigung unterliegen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Vereinfachtes Meldeverfahren für Vereine, die keiner Abschlussprüfungspflicht unterliegen

Zur Erlangung einer Spendenbegünstigung musste eine antragstellende Organisation bisher zum Zeitpunkt der Antragstellung schon mindestens drei Jahre existiert haben. Nunmehr ist beabsichtigt, diese Frist auf ein Jahr zu verkürzen. Weiters waren spendenbegünstige Organisationen bisher verpflichtet, jährlich eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, in welcher die Einhaltung der Voraussetzungen der Spendenbegünstigung bestätigt wurde. Künftig ist die Zuerkennung der Spendenbegünstigung für kleinere Einrichtungen (Vereine) lediglich mittels eines amtlichen elektronischen Formulars zu beantragen, welches von einem Steuerberater mittels Finanz-Online zu übermitteln ist. Nur in jenen Fällen, in denen eine gesetzliche oder satzungsmäßige Pflicht zur Abschlussprüfung vorliegt, ist auch künftig unverändert eine jährliche Bestätigung des Wirtschaftsprüfers erforderlich.

Weitere Neuerungen

Um die gesellschaftlich erwünschte Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen soll ein Freiwilligenpauschale gesetzlich verankert werden. Geplant ist, dass Einnahmen einer ehrenamtlich tätigen Person bis zu EUR 30,- pro Kalendertag, höchstens aber EUR 1.000,- im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale, gilt für alle gemeinnützigen Einrichtungen) bzw. EUR 50,- pro Kalendertag, höchstens aber EUR 3.000,- im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale, gilt primär nur für mildtätige Organisationen) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bezogen werden können. Als weitere wichtige Neuerung ist die Anhebung der bisherigen Umsatzgrenze für die automatische Ausnahmegenehmigung für begünstigungsschädliche Betriebe von gemeinnützigen Organisationen von EUR 40.000,- auf EUR 100.000,- pro Jahr anzuführen, wobei diese Ausnahmegenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch rückwirkend beantragt werden kann.

Unser Fazit:
Durch die im Ministerialentwurf vorgesehenen Neuerungen kommt es zu einer deutlichen Ausweitung der Spendenabzugsfähigkeit, wobei insbesondere für kleine Vereine der Zugang zur Spendenbegünstigung deutlich vereinfacht wird. Durch das geplante Freiwilligenpauschale soll darüber hinaus die ehrenamtlichen Tätigkeiten gefördert werden.
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