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Gebäude im Betriebsvermögen: Steuerneutrale Entnahme möglich

Online seit 27. März 2024, Lesedauer: 3 Min.

Seit dem 1. Juli 2023 bietet sich für österreichische Einzelunternehmen und Personengesellschaften eine neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeit: die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen zum Buchwert. Diese Änderung eröffnet insbesondere bei der Umstrukturierung von Unternehmensvermögen oder im Rahmen der Nachfolgeplanung interessante Perspektiven. Doch was bedeutet die Entnahme zum Buchwert genau, und welche Vorteile ergeben sich daraus?

Was ist die Entnahme zum Buchwert?

Die Entnahme von Wirtschaftsgütern, zu denen auch Gebäude zählen, aus dem Betriebsvermögen erfolgt im Regelfall zu ihrem aktuellen Marktwert. Das löst eine Besteuerung der stillen Reserven, also der Differenz zwischen Buchwert und Marktwert, aus. Als Folge wurden oftmals betrieblich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benötigte Gebäude - trotz Leerstands - häufig im Betriebsvermögen belassen. Um dies zu vermeiden, können nun - neben Grund und Boden - auch Gebäude und grundstücksgleiche Rechte steuerneutral zum Buchwert entnommen werden. Dieser steuerliche Entnahmewert/Buchwert stellt dann die Anschaffungskosten für die weitere steuerliche Behandlung wie z. B. die Abschreibung im Rahmen einer Vermietung dar.

Voraussetzungen und Anwendungsbereiche

Ausgenommen von der Neureglung sind explizit Grundstücke, die nicht dem Anwendungsbereich der Immobilienertragsteuer unterliegen. Aus diesem Grund ist die Neuerung nicht auf Entnahmen von Grundstücken von gewerblichen Grundstückshändler:innen und auf Grundstücke, die dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind, anwendbar. Relevant ist die Entnahme zum Buchwert insbesondere, da durch die Vermeidung sofortiger Steuerlasten auf stille Reserven die Liquidität und die finanzielle Flexibilität von Unternehmen geschont werden können. Konkret können nunmehr leerstehende Betriebsgebäude für eigene Wohnzwecke oder zur Vermietung verwendet werden. Die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven erfolgt dann erst im Rahmen einer späteren Veräußerung. Ebenso wird die Betriebsübergabe an Kinder unter Zurückbehaltung der Liegenschaften erleichtert.

Unser Fazit:
Durch den Wegfall der Entnahmebesteuerung von Gebäuden soll eine wirtschaftlich sinnvolle außerbetriebliche Nutzung von nicht mehr betriebsnotwendigen Gebäuden erreicht und dadurch letztlich auch die voranschreitende Bodenversiegelung in Österreich eingedämmt werden. Steuerlich betrachtet, stellt die steuerneutrale Entnahme eine bedeutsame Erleichterung für österreichische Unternehmen bei Umstrukturierungen dar.
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