Mit 20. März 2024 sind Änderungen im Bereich der Immobilienverkäufe und -käufe in Kraft getreten. Neben der temporären Befreiung von den Gebühren für die Eintragung von Eigentumsrecht und Pfandrecht im Grundbuch wurden auch die Nebengebühren für das Eigenheim abgeschafft. Die Neuerungen betreffen sowohl potenzielle Käufer:innen als auch Verkäufer:innen von Immobilien und beinhalten einige wichtige Änderungen.
Bedingungen für die Befreiung von den Grundbuch-Eintragungsgebühren
Um von der Befreiung der Grundbuch-Eintragungsgebühren profitieren zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Zu diesen Kriterien zählen folgende Punkte:
- Der Kaufvertrag für die Liegenschaft oder der Pfandbestellungsvertrag wurde nach dem 31.03.2024 geschlossen.
- Der Antrag auf Eintragung im Grundbuch muss zwischen dem 01.07.2024 und dem 30.06.2026 gestellt werden. Für Anträge, die vor dem 01.07.2024 beim Grundbuchsgericht eingegangen sind, gilt die Befreiung nicht.
- Die erworbene Wohnung oder das Grundstück muss dringenden Wohnbedarf decken, der durch eine Hauptwohnsitzmeldung sowie die Aufgabe bisheriger Wohnrechte nachgewiesen werden muss.
- Bei Neubauten muss das Eigenheim innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung, spätestens jedoch fünf Jahre nach Eintragung im Grundbuch, bezogen werden.
- Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,-. Für den übersteigenden Betrag ist die Gebühr zu entrichten. Sollte die Bemessungsgrundlage EUR 2 Mio. übersteigen entfällt die Befreiung jedoch zur Gänze.
- Das geförderte Eigenheim muss für fünf Jahre bezogen werden; bei vorzeitigem Verkauf oder Aufgabe als Hauptwohnsitz wird die Gebühr nachträglich erhoben.
Entfall von Nebengebühren neben dem Wegfall der Grundbuch-Eintragungsgebühr
Zusätzlich zur Befreiung von den Grundbuch-Eintragungsgebühren wurde auch die Gerichtsgebühr für die Eintragung des Eigentums an einer Liegenschaft sowie damit im Zusammenhang stehender Pfandrechte temporär ausgesetzt. Diese Aussetzung unterliegt ebenfalls bestimmten Bedingungen:
- Das auf der entsprechenden Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude muss zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden (Mit-)Eigentümers dienen.
- Die Gebührenbefreiung der Pfandrechtseintragung steht nur zu, wenn das zugrundeliegende Darlehen zu mehr als 90 % für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird.
- Das entsprechende Rechtsgeschäft wird nach dem 31.03.2024 abgeschlossen, und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch, inklusive des Beantragens der Gebührenbefreiung, erfolgt im Zeitraum vom 01.07.2024 bis zum 30.06.2026.
Diese Befreiungen bieten eine willkommene Entlastung für Personen, die derzeit bzw. in naher Zukunft Wohnraum erwerben möchten. Es ist wichtig, sich über die genauen Bedingungen zu informieren und gegebenenfalls rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung im Grundbuch zu stellen, um von dieser Regelung profitieren zu können. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie bei weiteren Fragen sowie Ihren konkreten Anliegen zu unterstützen.