Eine gut vorbereitete und unter Einhaltung aller gesetzlicher Bestimmungen abgewickelte Insolvenz kann ein probates Mittel zur Sicherung des Unternehmensfortbestands oder zur Lösung einer wirtschaftlich nicht mehr bewältigbare Situation sein. Insolvenzvoraussetzungen (siehe: Unternehmen in der Krise: Eine Kurzübersicht zum Insolvenzrecht) und Insolvenzablauf (siehe: Unternehmen in der Krise: Welche Schritte folgen auf den Insolvenzantrag?) haben wir für Sie an anderer Stelle bereits zum Thema gemacht. Leider ist in einer ausweglos erscheinenden Situation aber immer noch die „Kopf-in-den-Sand-Strategie“ weit verbreitet. Warum dieses Vorgehen verheerende Folgen mit sich bringen kann, möchten wir nachfolgend beispielhaft aufzeigen.
Wird die Insolvenz nicht innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen ohne schuldhafte Verzögerung eingeleitet, haften der/die Geschäftsführer:in persönlich für den sogenannten Quotenschaden. Unter Quotenschaden versteht man den Betrag, um den die Quote der Gläubiger schlechter wurde, weil die Insolvenz nicht rechtzeitig angemeldet wurde. Hat ein Gläubiger bspw. eine Forderung i. H. v. EUR 100.000,- und bekommt dieser Gläubiger nur eine Quote 10 %, obwohl er/sie bei rechtzeitiger Insolvenzeröffnung eine Quote von 15 % erhalten hätte, entsteht ein Quotenschaden von 5 %. Für diesen Quotenschaden i. H. v. EUR 5.000,- haftet der/die Geschäftsführer:in persönlich. Weiters haftet ein/e Geschäftsführer:in für den noch weitergehenden Vertrauensschaden, den ein Neugläubiger erleidet, da er mit rechtzeitiger Einleitung eines Insolvenzverfahrens gar nicht mehr in geschäftlichen Kontakt mit der insolventen Gesellschaft getreten wäre.
Der/Die Geschäftsführer:in haftet für Abgabenforderungen gegenüber dem Bund (insbesondere Umsatz- und Lohnsteuer) und für Beitragsschulden gegenüber dem Sozialversicherungsträger insofern, als diese infolge schuldhafter Verletzung der dem/der Geschäftsführer:in auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Die Haftung durch den/die Geschäftsführer:in für die Errichtung von Abgaben und ASVG-Beiträgen ist somit gegenüber anderen Verbindlichkeiten grundsätzlich strenger ausgestaltet. Haftungsgrundlage ist hier nämlich nicht eine etwaige Insolvenz bzw. ein Verschulden am Insolvenzeintritt, sondern einzig die fehlende Gläubigergleichbehandlung. Ein/e Geschäftsführer:in darf den Abgaben- bzw. Beitragsgläubiger nicht schlechter stellen als irgendeinen anderen Gläubiger der Gesellschaft. Für die Entrichtung der Lohnsteuer ist daraus etwa abzuleiten, dass der/die Geschäftsführer:in einem/einer Dienstnehmer:in nur im gleichen Prozentsatz eine Zahlung leisten darf, in dem er auch die Lohnabgaben abführt.
Dem Insolvenzrecht ist der Grundsatz der Gläubigergleichehandlung immanent. Ein/e Geschäftsführer:in darf daher nach Eintritt der Insolvenz keine Zahlungen mehr tätigen, durch die er/sie die Interessen eines Gläubigers bevorzugt und somit die Interessen anderer Gläubiger benachteiligt. Etwaig benachteiligten Gläubigern ist er/sie persönlich zu Schadenersatz verpflichtet.
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