Zeitgleich mit dem Auslaufen der Phase 4 der Corona-Kurzarbeit mit Ende Juni 2021 wurde die 5. Phase der Corona-Kurzarbeit eingefรผhrt und aus damaliger Sicht bereits krisensicher konzipiert (siehe auch: Corona-Kurzarbeit โPhase 5โ ab 1. Juli 2021: Neues Kurzarbeitsmodell kann seit 19. Juli 2021 beantragt werden). Denn im Rahmen des neuen Kurzarbeitsmodells sind zwei mรถgliche Varianten geschaffen worden, um im Falle eines erneuten Lockdowns notwendige Ausnahmeregelungen ganz automatisch zur Anwendung zu bringen. Unterschieden wird dabei zwischen besonders betroffenen Unternehmen und allen anderen Unternehmen.
Wรคhrend die Variante fรผr besonders betroffene Unternehmen sehr stark der bereits zuvor bekannten Kurzarbeit รคhnelt, kennzeichnet sich die Variante fรผr alle anderen Unternehmen durch eine geringere Beihilfenhรถhe (Abschlag von 15 %) und einem geringeren maximal zulรคssigen Arbeitszeitausfall (max. 50 % an Stelle von 70 %). Bis zum erneuten Lockdown am 22.11.2021 gab es รถsterreichweit kaum besonders betroffenen Unternehmen, da diese einen Umsatzrรผckgang von mind. 50 % im 3. Quartal 2020 gegenรผber dem 3. Quartal 2019 nachweisen mรผssen. Fรผr den Fall eines Lockdowns ist nun jedoch geregelt, dass alle von einem Betretungsverbot unmittelbar betroffenen Unternehmen automatisch zu besonders betroffenen Unternehmen werden. Das AMS verรถffentlicht hierzu bei einem Lockdown auf seiner Website eine Liste der direkt betroffenen Branchen.
Die Ausnahmeregelungen fรผr besonders betroffene Unternehmen waren ursprรผnglich bis 31.12.2021 begrenzt, diese sind aktuell aber bis 31.03.2022 verlรคngert. Verlรคngert ist auch die Frist fรผr eine rรผckwirkende Antragstellung. Fรผr den Zeitraum eines Lockdowns kรถnnen Unternehmen, welche die Kurzarbeit wรคhrend des Lockdowns beginnen,ย nunย Kurarbeitsantrรคge drei statt zwei Wochen rรผckwirkend stellen.
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