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Corona-Kurzarbeit „Phase 5“ ab 1. Juli 2021: Neues Kurzarbeitsmodell kann seit 19. Juli 2021 beantragt werden

Online seit 21. Juli 2021, Lesedauer: Min.

Mit Ende Juni 2021 ist die Corona-Kurzarbeit Phase 4 ausgelaufen. Für den Zeitraum ab 01.07.2021 bis längstens 30.06.2022 gibt es nun mit der Kurzarbeit „Phase 5“ ein neues, an die aktuelle Situation angepasstes Kurzarbeitsmodell. Seit 19.07.2021 ist die rückwirkende Einbringung eines Kurzarbeits-Begehrens für die Phase 5 über das eAMS-Konto möglich. Die Dauer der Beihilfengewährung ist mit höchstens sechs Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.6.2022 enden. Für die Beantragung gilt bis zum 18.08.2021 eine einmonatige Übergangsfrist. Nach Ablauf dieser Frist sind Kurzarbeitsprojekte stets vor Beginn der Kurzarbeit zu beantragen. Zudem wird bei der Phase 5 zwischen besonders betroffenen und allen anderen Unternehmen unterschieden, weshalb wir nachfolgend noch näher auf die Änderungen der Phase 5 eingehen möchten.

Unterscheidung zwischen besonders betroffenen und allen anderen Unternehmen

Bei besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen handelt es sich um jene Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzrückgang von mehr als 50 % erlitten haben, oder nach dem 1. Juli 2021 von einem verordneten Betretungsverbot betroffen sind. Für diese Unternehmen gelten weiterhin die Beihilfenhöhen der Phase 4 bei einer grundsätzlichen Mindestarbeitszeit von 30 % für die Dauer der Kurzarbeitsperiode. Die Variante für besonders betroffene Unternehmen endet jedoch bereits mit Ende 2021. Soll Kurzarbeit im Jahr 2022 fortgesetzt werden, ist eine neuerliche Antragstellung nötig.

Alle anderen Unternehmen, die die Phase 5 beantragen möchten, müssen einen Abschlag von 15 % der bisherigen Beihilfenhöhe bei einer generellen Mindestarbeitszeit von 50 % in Kauf nehmen. Das Ende der Phase 5 ist hier mit 30.06.2022 veranschlagt.

Generelle Änderungen bei der Corona-Kurzarbeit Phase 5

Unverändert zu einer vorherigen Kurzarbeit muss auch in Phase 5 ein Kurzarbeitsbegehren via eAMS-Konto gestellt werden. Eine gesonderte Abrechnung hat ebenfalls zu erfolgen (monatliche Teilabrechnungen und eine Gesamtabrechnung) und ein Durchführungsbericht muss erstellt werden. Zudem muss auch der Personalstand während des Kurzarbeitszeitraums grundsätzlich aufrechterhalten werden, weshalb bei bestimmten Beendigungsarten eine Verpflichtung zur Nachbesetzung besteht. Unternehmen, die zwischen 1. April und 30. Juni 2021 nicht in Kurzarbeit waren, müssen vor dem Beginn der Kurzarbeit die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein Beratungsverfahren (mit AMS, WKO und Gewerkschaft) durchlaufen. Erst danach darf die Kurzarbeit begonnen werden.

Für die Corona-Kurzarbeit Phase 5 gilt nun eine neue Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 10.0). Diese ist seit 1. Juli 2021 auf der Website des AMS verfügbar und für alle neuen Kurzarbeitsanträge zu verwenden. Neu ist, dass für ArbeitnehmerInnen ein verpflichtender Verbrauch von einer Urlaubswoche je angefangenen zwei Monaten Kurzarbeit besteht. Ohne diesen Urlaubsverbrauch wird die Beihilfe für den/die ArbeitgeberIn gekürzt. Zudem wurde das Förderangebot für Aus- und Weiterbildungskosten während der Kurzarbeit durch eine Erhöhung des Fördersatzes von 60 % auf 75 % für Unternehmen attraktiver gestaltet. Nähre Informationen zur Corona-Kurzarbeit Phase 5 stehen auf der Website des AMS bzw. in einem aktuellen Newsletter der WKO vom 15.07.2021 bereit.

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Unser Fazit:
Aufgrund der aktuellen Situation ist davon auszugehen, dass deutlich weniger Unternehmen als bisher die neue Kurzarbeit in Anspruch nehmen werden. Bei Unternehmen, die die Phase 5 beantragen, wird daher auch mit vermehrten Kontrollaktivitäten von Finanzpolizei und/oder AMS zu rechnen sein. Gerne klären wir in einem persönlichem Gespräch darüber auf, ob unter den geänderten Rahmenbedingungen für Ihr Unternehmen Kurzarbeit (weiterhin) möglich und sinnvoll ist.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
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