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Kürzung der Privilegien des Vertreterpauschales: Höhere Steuern für angestellte Vertreter ab der Steuererklärung 2018

Das Vertreterpauschale von angestellten Vertretern musste bisher nicht um steuerfreie Kostenersätze (Diäten, Nacht- und Kilometergelder), die ArbeitgeberInnen ausbezahlt haben, gekürzt werden. Diesen Vorteil hat der Verfassungsgerichtshof nun – mit dem Ziel der Gleichstellung mit anderen Berufsgruppen – gekürzt. Dies führt in zahlreichen Fällen zu höheren Lohnsteuern ab dem Veranlagungsjahr 2018.

 

Definition eines Vertreters

Ein Vertreter gemäß der Vertreterpauschalierung liegt vor, wenn die folgenden Kriterien zutreffen. Es muss eine ausschließliche Vertre­tertätigkeit vorliegen, das bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst sein muss. Innendienste wie bspw. Kun­denabrechnungen, Angebote erstellen, usw. dürfen somit nur in einem untergeordneten Ausmaß durchgeführt werden. Die Tätigkeit darf vorrangig nur zur Anbahnung und zum Abschluss von Geschäften durchgeführt werden. Zudem sollte das vorrangige Ziel die Akquisition von Aufträgen darstellen.

 

Vertreterpauschalenberechnung neu und deren Auswirkung

Das Vertreterpauschale stellt pauschalierte Werbungskosten dar, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Vertreter mit nichtselbständigen Einkünften steht ein Werbungskostenpauschalbetrag von 5% der Bemessungsgrund­lage, höchstens jedoch EUR 2.190,- zu.

Die Bemessungsgrundlage des Pauschales berechnet sich aus den Bruttobezügen abzüglich von steuerfreien Bezügen, sonstigen Bezü­gen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, etc.) und abzüglich der vom Arbeitgeber refundierten Reisekosten (ab 2018). Durch diese Kürzung verringert sich der Werbekostenanteil, welcher von der Lohnsteuer in Abzug gebracht werden kann. Dies bedeutet, dass Vertreter in Zukunft somit in der Regel höhere Lohnsteuern bezahlen müssen.

 

UNSER TIPP

Das Vertreterpauschale kann ohne Belege geltend gemacht werden. Wenn jedoch viele Ausgaben nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, so kann es steuerlich sinnvoller sein, die gesammelten Belege als Werbungskosten anstatt des Pauschalbetrages anzusetzen. Wir helfen Ihnen diesbezüglich gerne weiter.

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