Um Investitionsanreize zu setzen, wurde im Jahr 2020 im Steuerrecht die Möglichkeit der degressiven Abschreibung geschaffen. Dabei wurde bis Ende 2022 befristet die Möglichkeit eröffnet, diese unabhängig von der unternehmensrechtlichen Geltendmachung nur steuerlich zu beanspruchen. Seit 1. Jänner 2023 ist die steuerliche Begünstigung jedoch nur mehr im Gleichklang mit dem Unternehmensrecht zugänglich. Damit rückt die degressive Abschreibung auch im Unternehmensrecht in den Fokus.
§ 7 Abs 1 EStG schreibt die gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (lineare Absetzung für Abnutzung) vor. Nach § 7 Abs 1a EStG kann die AfA auch in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen (degressive Afa).
Der jeweilige Jahresbetrag der AfA ergibt sich, indem dieser Prozentsatz auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) angewendet wird. Dabei ist es auch erlaubt, am Beginn jedes Wirtschaftsjahres auf die lineare AfA umzustellen.
Die im EStG beschriebene Vorgangsweise entspricht jener einer degressiven Abschreibung. Im UGB ist die planmäßige Abschreibung in § 204 Abs. 1 geregelt. Eine Vorgabe einer bestimmten Abschreibungsmethode findet sich dort nicht. Das bedeutet, anhand eines Abschreibungsplans können die Nutzungsdauer und auch die Abschreibungsmethode frei festgelegt werden. Die gewählte Methode liegt somit im Ermessen des Managements, muss aber den betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und wird durch die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung beschränkt.
Auch die Kombination von Abschreibungsmethoden ist im UGB grundsätzlich möglich. Diese Kombination muss allerdings bereits im ursprünglichen Abschreibungsplan fest-gehalten werden.
Zu beachten ist, dass die gewählte Abschreibungsmethode den Wertverzehr des Vermögensgegenstands nach Möglichkeit am besten abzubilden hat. Sie darf auch dem Nutzungsverlauf nicht entgegenstehen, d. h. das Willkürverbot muss beachtet werden. Der Anwendung der degressiven Abschreibung ist insbesondere dann der Vorzug zu geben, wenn die Abnutzung, die Leistungsfähigkeit bzw. der Wertverzehr in den ersten Jahren höher ist und/oder die Reparaturanfälligkeit und die Reparaturaufwendungen in späteren Jahren wesentlich höher sind.
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