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Zur Registrierung der Registrierkasse: Sicherheitseinrichtung muss bis Mitte März 2017 bestellt sein

Online seit 14. Februar 2017, Lesedauer: 2 Min.

Am 1. April 2017 ist die Schonfrist vorbei und alle Registrierkassen müssen laut gültiger Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) mit einer ordnungsgemäßen Sicherheitseinrichtung (Signatureinheit) ausgestattet sein. Folglich ist ab diesem Stichtag auch mit vermehrten Kontrollaktivitäten der Finanzpolizei zu rechnen. Bereits jetzt ist absehbar, dass die Einhaltung dieses Termins auf­grund von Lieferschwierigkeiten wohl nicht allen Unternehmen gelingen wird. Was Sie jedoch bis zum 31. März 2017 jedenfalls un­ternehmen müssen, um empfindlichen Strafdrohungen zu entgehen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Auftrag für Anschaffung/Umrüstung muss bis Mitte März 2017 erfolgen

Aufgrund von bestehenden und voraussichtlichen Lieferengpässen stellte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) kürzlich fest, dass nur bei vorsätzlicher Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht mit Manipulationsschutz - unabhängig von anderen Finanz­delikten (z. B. Abgabenhinterziehung) - ab 1. April 2017 Strafen von bis zu EUR 5.000,- verhängt werden. Von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung wird laut Stellungnahme des BMF jedenfalls nicht ausgegangen, wenn das dazu verpflichtete Unternehmen

  • über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt wird,
  • Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
  • nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht, dass die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse(n) bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt wurde, sodass die Säumnis nicht in der eigenen Sphäre lag.

Sollten Sie die erforderlichen Komponenten nicht fristgerecht erhalten, so bewahrt Sie also die Dokumentation des getätigten Be­stellvorgangs bis Mitte März 2017 vor den daraus resultierenden finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. Denn eine verspätete Auslie­ferung trotz „rechtzeitiger“ Bestellung, wird Ihnen dann nicht als Ihr Verschulden ausgelegt.

Unverzügliche Umsetzung der weiteren Schritte

Sobald Sie die notwendigen Sicherheitskomponenten für Ihre Registrierkasse/n in Hän­den halten, sind Sie dazu verpflichtet alle weiteren Schritte bis 1. April 2017 umzu­setzen (bei Lieferverzug: unverzügliche Umsetzung). Folglich gilt es die Registrierkasse zu initialisieren, einen Startbeleg zu erstellen, Kasse und Sicherheitseinrichtung über FinanzOnline zu registrieren und den jeweiligen Startbeleg zu überprüfen, auszudru­cken und aufzubewahren (siehe: Vor April 2017 auf der sicheren Seite sein: Zur mani­pulationssicheren Registrierkasse mit dem Fünf-Schritte-Plan).

Unser Fazit:
Wer noch bis Mitte März die passende Sicherheitseinrichtung bestellt, hat dbzgl. ab 1. April 2017 mit keiner finanzstrafrechtlichen Verfolgung zu rechnen. Treten Sie bei offenen Fragen bitte möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung, um den Anschaffungs- bzw. Umrüstungsprozess bestmöglich zu gestalten.
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