Die Weitergabe von Geschenken an MitarbeiterInnen ist für viele Unternehmen ein Fixpunkt bei der betrieblichen Weihnachtsfeier (siehe auch: Alle Jahre wieder steuerfrei feiern und schenken: Steuergeschenke für Mitarbeiter zu Weihnachten). Werden dafür Rahmen und Grenzen eingehalten, so sind diese steuer- und beitragsfrei. Daneben existieren jedoch auch noch andere Geschenkformen, die nicht zwingend an die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung gebunden sind.
Sofern es sich bei den Geschenken an MitarbeiterInnen um Sachzuwendungen (z. B. auch Warengutscheine, Goldmünzen, Vignetten) handelt, die pro Person den max. Jahresbetrag von EUR 186,- nicht überschreiten, können diese im Rahmen einer Betriebsveranstaltung zur Gänze lohnsteuer- und sozialversicherungsbefreit verschenkt werden. Dabei muss nicht zwingend eine Weihnachtsfeier abgehalten werden, denn bereits die Verteilung und Übergabe der Weihnachtsgeschenke wird von der Finanz als Betriebsveranstaltung anerkannt. Die Sachzuwendung darf allerdings nicht den Charakter einer individuellen Belohnung haben, sondern muss aufgrund eines bestimmten Anlasses sämtlichen MitarbeiterInnen (einer abgrenzbaren Gruppe) in derselben Höhe zukommen. Bargeldzuwendungen stellen hingegen immer ein steuer- und beitragspflichtiges Entgelt dar.
Auch andere Geschenke sind im Rahmen einer Betriebsveranstaltung zu verschenken, um deren Steuer- und Beitragsfreiheit zu gewährleisten. Dabei sind betriebliche Veranstaltungen innerhalb eines Jahres selbst pro Person bis zu einem Wert von EUR 365,- von der Lohnsteuer- und der Sozialversicherungspflicht befreit. Selbst für (runde) Geburtstage können eigene Betriebsveranstaltungen angesetzt werden. Einzelgeschenke für ausgewählte MitarbeiterInnen verkörpern jedoch stets steuer- und beitragspflichtige individuelle Zuwendungen. Anders sieht dies bei Jubiläumsgeschenken aus. Hier dürfen für Dienstnehmerjubiläen (10, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 Jahre) bzw. für Firmenjubiläen (10, 20, 25, 30, 40, 50, 60, 70, 75, 80, 90, 100 Jahre usw.) wiederum EUR 186,- jährlich abgabenbefreit vergeben werden. Diese Jubiläumsgeschenke müssen jedoch nicht zwingend im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen