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Alle Jahre wieder steuerfrei feiern und schenken: Steuergeschenke für Mitarbeiter zu Weihnachten

Online seit 13. November 2017, Lesedauer: 2 Min.

Weihnachtsfeiern und die Mitarbeitergeschenke sind fester Bestandteil der weihnachtlichen Unternehmenskultur in Österreich. Aus steuerlicher Sicht gilt es dabei bestimmte Grenzwerte zu beachten, um unangenehme Nachwehen bei einer späteren Betriebsprüfung zu vermeiden.

Geschenke und Feiern aus Sicht der MitarbeiterInnen

Generell gelten Geschenke an MitarbeiterInnen und die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Werden Geschenke (z. B. Warengutscheine, Geschenkmünzen, Vignetten) im Rahmen von Betriebsveranstaltungen übergeben, sind sie jedoch bis zu einem jährlichen Wert von EUR 186,- pro MitarbeiterIn abgabenfrei. Das Geschenk darf dabei jedoch keine individuelle Belohnung einzelner MitarbeiterInnen darstellen, sondern es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle MitarbeiterInnen aus einem bestimmten Anlass (z. B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug, etc.) handeln.

Als Betriebsveranstaltung gilt - selbst ohne eigentliche Feier - auch schon die bloße Verteilung und Übergabe von Weihnachtsgeschenken. Die Teilnahme an Betriebsfeiern ist dabei bis zu einem jährlichen Wert von EUR 365,- abgabenbefreit. Ausschlaggebendes Kriterium ist auch hier der kollektive Ansatz, d. h. die Teilnahme an einer Feier muss auch allen MitarbeiterInnen (oder einer gesamten Abteilung) offenstehen.

Geschenke und Feiern aus Sicht des Unternehmens

Die Kosten für Geschenke an MitarbeiterInnen und die Kosten für Feiern mit MitarbeiterInnen stellen beim Unternehmen unabhängig von obigen Grenzwerten stets eine steuermindernde Betriebsausgabe dar. Im Bereich der Umsatzsteuer ist jedoch eine Freigrenze von lediglich EUR 40,- zu beachten. Dies führt dazu, dass Geschenke, die über diesem Grenzwert liegen dann umsatzsteuerpflichtig sind, wenn das Unternehmen zuvor einen Vorsteuerabzug für das Geschenk geltend machen konnte. Mangels Vorsteuerabzug braucht diese Regel bei Gutscheinen nicht beachtet werden.

Unser Tipp:
Innerhalb der Grenzwerte von EUR 186,- bzw. EUR 365,- können Geschenke an und Feiern mit MitarbeiterInnen auch steuerlich zur Gänze genossen werden. Zu beachten ist dabei, dass reine Bargeldzuwendungen jedoch nicht als begünstigtes Geschenk gelten und daher immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.
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