Durch das schrittweise Inkrafttreten der ökosozialen Steuerreform seit Jänner 2022 stehen einige Investitionsinstrumente zur Verfügung, während andere nun mit Jahresbeginn 2023 eingeführt werden. Wir möchten mit unseren Steuertipps zum Jahresende 2022 daher auf jene Instrumente hinweisen, die aus eigenen Investitionsüberlegungen in Anspruch genommen werden können.
Im Rahmen der Steuerreform wurden neue Sonderausgaben geschaffen. Seit dem Jahr 2022 können für thermische Sanierung von Gebäuden sowie für den Austausch von fossilen Heizungssystemen durch klimafreundliche Systeme (z. B. Solarnutzung, Fernwärme), pauschale Sonderausgeben berücksichtigt werden (siehe auch: Auswirkungen der ökosozialen Steuerreform im Privatbereich: Ökologische und familienbezogene steuerliche Fördermaßnahmen). Als Voraussetzungen dafür müssen die Maßnahmen vom Bund im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden und die Ausgaben abzüglich erhaltener Förderung müssen größer sein als EUR 4.000,- bei der thermischen Sanierung bzw. EUR 2.000,- beim Austausch des Heizungssystems. Der Pauschalbetrag beträgt EUR 800,- für die thermische Sanierung und EUR 400,- für den Heizungsaustausch. Diese Pauschale kann über die Steuererklärung fünf Jahre lang abgesetzt werden. Dabei können nur jene Maßnahmen berücksichtig werden, für die ein Antrag auf Förderung nach dem 31.03.2022 gestellt und für die diese Förderung nach dem 30.06.2022 ausbezahlt wurde.
Der Gewinnfreibetrag, bestehend aus Grundfreibetrag und investitionsbedingtem Freibetrag, ist seit Jahren ein steuerliches Instrument zur Entlastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Falls keine Investitionen getätigt werden, steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften ein Grundfreibetrag iHv. 15 % des Gewinns (neu ab 2022; früher 13 %), höchstens aber bis zu einem Gewinn iHv. EUR 30.000,- zu (max. Grundfreibetrag: EUR 4.500,-). Ab einem Gewinn von EUR 30.000,- kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag von 13 % geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags muss in bestimmte, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren investiert werden. Auch Investitionen in bestimmte Wertpapiere werden begünstigt.
Ab dem Jahr 2023 kann unter bestimmten Voraussetzungen der neue steuerliche Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden (siehe auch: Kernpunkte der ökosozialen Steuerreform: Steuerentlastung und Ökologisierungsmaßnahmen). Dieser beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung der begünstigten Anlagegüter dar. Für Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der „Ökologisierung“ beträgt der IFB 15 %.
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