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Kernpunkte der ökosozialen Steuerreform: Steuerentlastung und Ökologisierungsmaßnahmen

Online seit 25. November 2021, Lesedauer: Min.

Am 3. November 2021 wurde die ökosoziale Steuerreform und deren Eckpunkte präsentiert. Derzeit befindet sich die Gesetzesvorlage noch im Begutachtungsverfahren, das mit 6. Dezember 2021 abgeschlossen sein wird. Die Steuerreform soll ab 1. Jänner 2022 schrittweise in Kraft treten.

Senkung von Einkommen- und Körperschaftsteuer

Bereits 2020 wurde der Steuersatz in der ersten Tarifstufe (EUR 11.000,- bis EUR 18.000,-) von 25 % auf 20 % gesenkt. Ab 01.07.2022 soll nun die zweite Tarifstufe (EUR 18.000,- bis EUR 31.000,-) von 35 % auf 30 % und ab 01.07.2023 auch die dritte Tarifstufe (EUR 31.000,- bis EUR 60.000,-) von 42 % auf 40 % gesenkt werden. Die Körperschaftsteuer soll für das Jahr 2023 von derzeit 25 % auf 24 % und für die Jahre ab 2024 auf 23 % gesenkt werden.

Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag

Zur Entlastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften soll ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2021 beginnen, der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags von bisher 13 % auf 15 % erhöht werden. Der maximale Grundfreibetrag wird daher künftig bis zu EUR 4.500,- an Stelle von EUR 3.900,- betragen. Neben dem Gewinnfreibetrag soll ab 2023 für alle Unternehmen unabhängig von der Rechtsform ein Investitionsfreibetrag eingeführt werden, der grundsätzlich 10 % und für ökologische Investitionen 15 % betragen wird. Der Investitionsfreibetrag wird zusätzlich zur Abschreibung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Wirtschaftsgüter, die bereits für den Gewinnfreibetrag verwendet werden, sollen für den Investitionsfreibetrag ausgeschlossen sein.

Weitere wichtige Neuerungen durch die ökosoziale Steuerreform

Zur Unterstützung der Familien soll der Familienbonus Plus ab Juli 2022 für Kinder bis 18 Jahre von monatlich EUR 125,- auf EUR 166,68, somit von jährlich EUR 1.500,- auf ca. EUR 2.000,- angehoben werden. Für Jugendliche ab 18 Jahre wird die Erhöhung von monatlich EUR 41,68 auf EUR 54,18 und somit von jährlich EUR 500,- auf ca. EUR 650,- erfolgen.

Die betragliche Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe angesetzt werden können, soll von derzeit EUR 800,- auf EUR 1.000,- angehoben werden. Die Erhöhung ist ab dem Jahr 2023 vorgesehen.

Ab dem 01.01.2022 soll eine Steuerbefreiung für die Beteiligung von MitarbeiterInnen am Erfolg des Unternehmens eingeführt werden. Die Begünstigung soll pro ArbeitnehmerIn jährlich für Erfolgsbeteiligungen bis maximal EUR 3.000,- zustehen.

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Unser Fazit:
Die Gesetzwerdung der ökosozialen Steuerreform bleibt abzuwarten. Gerne besprechen wir danach in einer Detailanalyse der einzelnen Maßnahmen die steuerlichen Auswirkungen mit Ihnen.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
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