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Neuigkeiten zum Fixkostenzuschuss: Zweite Tranche und geplante Änderungen der „Phase 2“

Online seit 19. August 2020, Lesedauer: 2 Min.

Als Teil des Corona-Hilfspaketes wurde der Fixkostenzuschuss ins Leben gerufen, um den Schaden (teilweise) abmildern, den viele Unternehmer aufgrund der COVID-19-Pandemie erlitten haben. Über den Ablauf der Antragstellung und jene Fixkosten, die in diesem Zusammenhang relevant sind, haben wir in unserem Beitrag vom 13. Mai 2020 berichtet (siehe: Fixkostenzuschuss für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen: Antragstellung soll ab 20 Mai 2020 möglich sein). Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses kann dabei derzeit in drei Tranchen erfolgen. Zudem ist ab September 2020 wieder mit einigen Änderungen zu rechnen.

Zweite Tranche des Fixkostenzuschusses kann ab sofort beantragt werden

Im Rahmen der zweiten Tranche, die seit dem 19.08.2020 beantragt werden kann, werden maximal 75 % des gesamten voraussichtlichen Fixkostenzuschusses ausbezahlt. Es kann allerdings auch das Ansuchen gestellt werden, dass der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit dieser Tranche ausbezahlt wird, sofern bereits qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen vorliegen (= Abschluss des „Verfahrens“).

Geplante Änderungen der „Fixkostenzuschuss Phase 2“ ab September 2020

Am 10.08.2020 wurden vom Finanzminister einige Details zu den geplanten Adaptierungen bekanntgegeben, die als „Fixkostenzuschuss Phase 2“ ab September 2020 gelten sollen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich bei den nachfolgenden Ausführungen nur um vorläufige Ankündigungen der zuständigen Stellen handelt. Die endgültigen Details bzw. die entsprechende Adaptierung der relevanten Richtlinien müssen daher noch abgewartet werden, um eine definitive Aussage zu folgenden, angekündigten Verbesserung treffen zu können:

  • Verlängerung des Beobachtungszeitraums: Derzeit kann der Fixkostenzuschuss für maximal drei Monate beantragt werden. Dieser Zeitraum soll nun um weitere sechs Monate verlängert werden. Somit soll künftig die Beantragung des Zuschusses für bis zu neun Monate möglich sein.
  • Beantragung bei geringerem Umsatzausfall: Derzeit kann der Fixkostenzuschuss nur beantragt werden, sofern der Umsatzrückgang im Beobachtungszeitraum mindestens 40 % beträgt. Künftig soll ein Antrag bereits ab einem Umsatzrückgang von mindestens 30 % möglich sein.
  • Erhöhung des Fixkostenzuschusses für bestimmte Branchen: Der Fixkostenzuschuss ist derzeit gestaffelt und beträgt je nach Höhe des Umsatzrückganges 25 %, 50 % oder 75 % der Fixkosten. Diese Staffelung soll künftig – wenigstens für einige, besonders hart getroffene Branchen (Nachtgastronomie, Kinos, Eventveranstalter, Stadthotellerie, Busunternehmen) - entfallen, wodurch ein Fixkostenzuschuss in Höhe von bis zu 100 % gewährt werden kann.
  • Flexibler Fördersatz entsprechend dem Umsatzausfall: Angekündigt wurde auch, dass der Fördersatz künftig nicht mehr gestaffelt geregelt, sondern dem prozentuellen Ausmaß des Umsatzausfalls entsprechen soll (z. B. soll der Fixkostenzuschuss bei einem Umsatzrückgang von 47 % künftig ebenfalls 47 % betragen).
Unser Tipp:
Durch die geplanten Verbesserungen des Fixkostenzuschusses sollen die betroffenen Unternehmen nochmals deutlich entlastet werden. Da derzeit aber noch unklar ist, wie die Änderungen tatsächlich aussehen werden bzw. ob es künftig noch zu weiteren Änderungen kommen wird, raten wir derzeit von der Beantragung des gesamten Fixkostenzuschusses im Rahmen der zweiten Tranche ab, da dadurch die Fördermöglichkeiten im Rahmen Fixkostenzuschusses abgeschlossen wären. Somit sollte im Rahmen der zweiten Tranche nur ein weiterer Teilbetrag beantragt werden und die Endabrechnung später erfolgen.
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