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Fixkostenzuschuss für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen: Antragsstellung soll ab 20. Mai 2020 möglich sein

Online seit 13. Mai 2020, Lesedauer: 3 Min.

Im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen wurde neben Hilfsfonds und staatlich garantierten Krediten auch ein Fixkostenzuschuss zugesagt. Dieser soll nun entgegen ursprünglicher Ankündigungen bereits teilweise heuer und nicht erst 2021 ausbezahlt werden. Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich um einen Zuschuss zur Deckung von während der Corona-Krise angefallenen Fixkosten, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Als Fixkosten gelten nach der am 13. Mai 2020 veröffentlichenten Fixkostenzuschussrichtlinie grundsätzlich folgende finanzielle Aufwendungen:

  • Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht),
  • betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen sowie der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten,
  • Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen,
  • betriebliche Lizenzgebühren,
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation,
  • angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen,
  • Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen sowie
  • Wertverluste aufgrund von COVID-19 bei um mindestens 50 % im Wert geminderter verderblicher Ware und (sehr eingeschränkt) bei saisonaler Ware.

Berechnung und Höhe des Fixkostenzuschusses

Für die Berechnung des Fixkostenzuschusses sind als Berechnungsgrundlage die entstandenen Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab 16. März 2020 bis zum Ende der COVID-Maßnahmen (längstens jedoch bis zum 15. September 2020) für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten heranzuziehen. Die betreffenden Monate müssen dabei zeitlich zusammenhängen. Der Zuschuss ist gestaffelt nach dem jeweiligen Umsatzausfall des Unternehmens zu berechnen

  • 40-60 % Umsatzausfall: 25 % Ersatzleistung
  • 60 -80 % Umsatzausfall: 50 % Ersatzleistung
  • 80-100 % Umsatzausfall: 75 % Ersatzleistung

und wird erst ab einer Mindesthöhe von EUR 2.000,- für den gesamten Betrachtungszeitraum gewährt.

Ablauf der Beantragung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss kann über FinanzOnline ab 20. Mai 2020 beantragt werden. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten sind, abgesehen von einigen Erleichterungen bei den ersten beiden Teilauszahlungen, dabei von einem/einer Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in oder Bilanzbuchhalter/in zu bestätigen. Die Bearbeitung der eingegangene Anträge sollen dabei (in der Regel) innerhalb von fünf Werktagen erfolgen, damit eine erste (Teil-)Auszahlung von bis zu einem Drittel des Gesamtzuschusses bereits mit Ende Mai bzw. Anfang Juni 2020 erfolgen kann. Die erste Kontrolle des Antrags (Plausibilitätsprüfung) erfolgt mittels eines automatisierten Prozesses der Finanzverwaltung. Die letztliche Genehmigung und Auszahlung wird dann im Anschluss von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) vorgenommen.

Unser Fazit:
Detaillierte Informationen zu den gültigen Bestimmungen können Sie aus der auf der Website des BMF veröffentlichen Fixkostenzuschussrichtlinie entnehmen. In Bezug auf neue Regelungen treten immer wieder unbeantwortete Detailfragen auf. Selbstverständlich werden wir für Sie die Entwicklungen und Kommentierungen zur Richtlinie in den nächsten Tagen aufmerksam verfolgen, um Ihnen ab 20. Mai bestmöglich bei der Beantragung zur Seite zu stehen.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. 
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