Die bisher geltende Bestimmung, dass der Karfreitag als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt, wurde mit 14. März 2019 aufgehoben. Veranlasst wurde dies durch eine Entscheidung des EuGH (siehe auch: Wird der Karfreitag ein arbeitsfreier Tag? OGH ersucht nun EuGH um Klarstellung). Der Karfreitag ist damit kein gesetzlicher Feiertag mehr. Stattdessen wurde in Österreich nun der „persönliche Feiertag“ eingeführt.
Nach § 7a Arbeitsruhegesetz wurde für alle Arbeitnehmer:innen, unabhängig von Ihrer Religionszugehörigkeit, die Möglichkeit geschaffen einen „persönlichen Feiertag“ pro Urlaubsjahr zu benennen. Die Entscheidung, ob und wann der persönliche Feiertag von der/dem jeweiligen Arbeitnehmer:in als Urlaubstag geltend gemacht wird, kann auch gegen den Willen der Arbeitgeberinnen getroffen werden.
Arbeiten Arbeitnehmer:innen auf Ersuchen ihrer Arbeitgeber:innen trotzdem an diesem Tag, steht ihnen das Feiertagsentgelt (also das doppelte Entgelt) zu, ohne dass dafür der Urlaubstag verfällt. Das Recht auf einen persönlichen Feiertag (= einseitiger Urlaubsantritt), gilt damit als konsumiert.
Ein persönlicher Feiertag, der noch vor dem 1. Juli 2019 anfallen soll (z. B. Karfreitag am 19. April 2019), ist bis spätestens zwei Wochen vor dem gewünschten Tag schriftlich bekannt zu geben. Ein persönlicher Feiertag ab dem 1. Juli 2019 muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Tag schriftlich beantragt werden.
Die Neuregelung legt weiters fest, dass Bestimmungen in Kollektivverträgen, welche an die Religionsangehörigkeit anknüpfen, unwirksam sind. Sollte in einem Kollektivvertrag jedoch festgelegt sein, dass am Karfreitag – ungeachtet der Religionszugehörigkeit – unter Fortzahlung des Entgeltes generell keine Arbeitspflicht oder aber ab 13.00 Uhr keine Arbeitspflicht mehr besteht, gilt diese Regelung auch weiterhin.
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