Einfach

großartige

Steuerberatung.

Schließen
Fachartikel

Die Änderungen im neuen Arbeitszeitgesetz: Wesentliche Neuerungen und die Bestandskraft des Kollektivvertrags

Online seit 29. Oktober 2018, Lesedauer: 2 Min.

Seit September 2018 sind die vieldiskutierten und umfassenden Neuerungen im Bereich Arbeitszeit in Kraft. Alle wesentlichen Punkte dieser Änderung haben wir für Sie bereits innerhalb eines Artikels (siehe: Neuerungen im Arbeitszeitgesetz mit September 2018) zusammengefasst. Dennoch ergeben sich in der Praxis immer wieder Fragen, gerade im Hinblick auf die kollektivvertragliche Bestandskraft, auf die wir im Folgenden gerne näher eingehen.

 

Überblick zu den wesentlichen Änderungen bei der Arbeitszeit

Seit der Novellierung des Arbeitszeitgesetzes darf die tägliche Höchstarbeitszeit 12 Stunden sowie die wöchentliche Höchstarbeits­zeit 60 Stunden betragen. Die tägliche Normalarbeitszeit mit 8 Stunden bleibt jedoch weiterhin bestehen. In einem 17-wöchigen Durchschnittszeitraum darf die Arbeitszeit von 48 Stunden dabei nicht überschritten werden. Für Arbeitsleistungen, welche über die 10. bzw. 50. Stunde hinausgehen, besteht ein Ablehnungsrecht. Weiters wurde auch der Gestaltungsspielraum bei Ausnahmeregelungen des Arbeitszeitgesetzes sowie im Bereich der Tages- und Wochenendruhezeiten erweitert.

 

Flexiblere Gleitzeitmodelle und die kollektivvertragliche Bestandskraft

Bei den Gleitzeitvereinbarungen kann nun eine tägliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden vereinbart werden, sofern der anzuwen­dende Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht (= Begrenzung auf eine tägliche 10-stündige Normalarbeitszeitgrenze). Günstigere Regelungen, die sich bereits in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen befinden, bleiben also weiterhin aufrecht und werden von der Gesetzesnovellierung nicht berührt. Des Weiteren ist eine Verlängerungen der täglichen Normalarbeitszeit bei bestehenden Gleitzeitvereinbarungen nur möglich, wenn die Initiative dazu selbst von den jeweiligen ArbeitnehmerInnen ausgehen oder in deren Interesse liegen.

Eine 10-stündige Begrenzung der täglichen Normalarbeitszeit findet sich bspw. in folgenden Kollektivverträgen: Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten, Angestellte bei Banken, Angestellte im Baugewerbe, Datenverarbeitung und Informationstechnik, Angestellte in der Elektro- und Elektronikindustrie, Angestellte in der Güterbeförderung, Arbeiter/Angestellte im Handel, Immobilienverwalter, Angestellte im Metallgewerbe, Angestellte im Personalbeförderungsgewerbe mit PKW, Angestellte der Sägeindustrie, Sozialwirtschaft, Angestellte Spediteure, Telekom Unternehmen, Wirtschaftstreuhänder.

Unser Tipp:
Sollten Sie in Erwägung ziehen, von den neuen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich Arbeitszeit Gebrauch zu machen, so muss vorab stets deren Vereinbarkeit mit Kollektivvertrag und ggf. auch Betriebsvereinbarung überprüft werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtskonformen Umsetzung.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
Schade, dass wir Ihnen nicht weiterhelfen konnten.
Wir würden uns über Ihr Feedback zu dieser Information freuen.

Post Feedback

*“ zeigt erforderliche Felder an

Schön, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Wir würden uns über
die Weiterempfehlung dieser Information freuen.
1212 Personen haben sich diesen Beitrag bereits angesehen.
41 Personen haben diesen Beitrag als nützlich bewertet.
Lernen Sie unser Team kennen

Über 100 Expert:innen, die garantiert Ihre Sprache sprechen.

Unser engagiertes Team steht für kompetente steuerliche Beratung am Puls der Zeit. Wir kümmern uns verlässlich um Ihre unternehmerischen Erfordernisse, unterstützen Sie auf Augenhöhe bei neuen Herausforderungen und sind gerne jederzeit persönlich für Sie da.
Lernen Sie unser Team kennen

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren:

Zurück zu den Informationen

Wir lesen gerne Bücher.

Zum Beispiel Ihre.

GRS Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung GmbH

Standort 

LINZ

Stockhofstraße 23
4020 Linz
TEL +43 732 / 60 40 90
MAIL linz@grs.at

Montag bis Donnerstag
8.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 15.00 Uhr
Freitag
8.30 Uhr – 12.00 Uhr

Standort 

STEYR

Stelzhamerstraße 14b
4400 Steyr
TEL +43 7252 / 572
MAIL steyr@grs.at

Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 12.30 Uhr
13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag
7.30 Uhr – 12.00 Uhr
Karte GRS