Durch die letzten beiden herausfordernden Jahre und mehrere Lockdowns haben sich die Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt stark verändert. Vor allem das Arbeiten im Homeoffice wurde zu einem massentauglichen Phänomen. Für nichtselbständige ArbeitnehmerInnen hat die Regierung mit der Einführung der Homeoffice-Regelung bereits reagiert (siehe auch: Neue Homeoffice-Regelungen seit 1. April 2021: Digitale Arbeitsmittel, ergonomisches Mobiliar und Homeoffice-Pauschale). Ab der Veranlagung 2022 wird die Abgeltung der Mehrkosten durch das Arbeiten daheim auch auf betriebliche Einkünfte ausgedehnt.
Das Arbeitsplatzpauschale soll die höheren Kosten von Strom, Heizung, Beleuchtung oder der Abschreibung im Homeoffice abdecken. Bedingung für die Anwendbarkeit des Arbeitsplatzpauschales ist dabei, dass der/dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer zurechenbarer Raum zur Verfügung steht, auch kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer. Wird bspw. einem/einer WerkvertragsnehmerIn ein Büro durch den/die AuftraggeberIn zur Verfügung gestellt, steht das Arbeitsplatzpauschale nicht zu. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss im nächsten Schritt die Höhe ermittelt werden.
Liegen neben den Einkünften, die zum Ansatz des Arbeitsplatzpauschales berechtigen, max. Einkünfte bis EUR 11.000,- vor, steht das Arbeitsplatzpauschale in Höhe von EUR 1.200,- pro Kalenderjahr zu. Übersteigen die Einkünfte aus einer weiteren aktiven Erwerbstätigkeit des/der Steuerpflichtigen, für die ihm/ihr außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, hingegen die EUR 11.000,-, beträgt das Arbeitsplatzpauschale EUR 300,-. Bei der Anwendbarkeit des sogenannten „kleinen“ Arbeitsplatzpauschales, können auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Lampe bis zu EUR 300,- pro Jahr zusätzlich steuerlich abgesetzt werden. Sollten zeitgleich nichtselbständige Einkünfte vorliegen, für welche die Homeoffice-Regelungen angewendet werden, können die EUR 300,- für ergonomisches Mobiliar entweder als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften abgezogen werden oder als Betriebskosten bei den betrieblichen Einkünften. Eine Aufteilung ist dabei nicht vorgesehen.
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