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Informationen zu Verbindlichkeiten: Ausweis von dinglichen Sicherheiten und Haftungsverhältnissen

Online seit 9. November 2018, Lesedauer: Min.

Gem. § 237 Abs. 1 Z. 5 UGB muss der Gesamtbetrag sowie Art und Form der Sicherheit für jene Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, im Jahresabschluss eines Unternehmens angegeben werden. Diese Anhangsangabe ist erforderlich, da sie aufzeigt, in welchem Umfang das Unternehmensvermögen dem Zugriff von Gläubigern durch Aus- und Absonderungsrechte entzogen ist.

 

Anzuführende dingliche Sicherheiten im Jahresabschluss

 Anzugeben sind nur sachbezogene Sicherheiten wie bspw. Pfandrechte, Forderungszessionen oder Eigentumsvorbehalte, jedoch keine persönlichen Sicherheiten. Zudem ist zu beachten, dass im Einzelabschluss nur dingliche Sicherheiten anzugeben sind, die von der Ge­sellschaft selbst für die eigenen Verbindlichkeiten gewährt wurden. Nicht anzugeben sind hingegen dingliche Sicherheiten, die für die eigenen Verbindlichkeiten von Dritten gewährt wurden. Zusätzlich zum Gesamtbetrag der Sicherheiten sind noch die Art wie bspw. Pfandrecht, Sicherungsabtretung und Form zu erläutern. Unter letzter sind die Einräumung und Ausgestaltung wie z. B. Grundbuch­eintragung, Drittverwahrung oder Verbriefung zu verstehen. Anzugeben ist immer der Wert der dinglichen Sicherheit, es sei denn, die Verbindlichkeit ist niedriger als die gegebene Sicherheit. In diesem Fall ist der Wert der niedrigeren Verbindlichkeit anzuführen.

 

Darstellung von Haftungsverhältnissen als Eventualverbindlichkeit

Haftungsverhältnisse stellen von der Gesellschaft gewährte Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten dar und können neben den dinglichen Sicherheiten zusätzlich auch noch aus persönlichen Sicherheiten (z. B. Bürgschaft, Wechsel, Garantie, harte Patronatser­klärung) resultieren. Haftungsverhältnisse sind Verbindlichkeiten, die nur eventuell zu tragen kommen. Deshalb werden sie unter der Bilanz ausgewiesen. Wäre jedoch mit einer Inanspruchnahme (z. B. durch eine Zahlungsunfähigkeit) zu rechnen, so wäre eine Rück­stellung oder Verbindlichkeit zu passivieren. Die Höhe des auszuweisenden Betrages richtet sich einerseits nach dem Wert der ding­lichen Sicherheit, nach dem vereinbarten Höchstbetrag der dinglichen bzw. persönlichen Sicherheit oder nach der Höhe der zum Bilanzstichtag bestehenden fremden Verbindlichkeit.

 

Unser Tipp:
Während der Gesamtbetrag sowie Art und Form der dinglichen Sicherheiten von eigenen Verbindlichkeiten im Anhang anzugeben sind, werden Haftungsverhältnisse unter der letzten Position der Passivseite angeführt, da diese in den Verbindlichkeiten noch nicht aufscheinen. Anzugeben sind diese, um den Bilanzleser über etwaige vorrangig besicherte Vermögenswerte bzw. ein drohendes Haftungspotential zu informieren.

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