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Bald wieder 10 % USt auf Beherbergungsleistungen: Senkung des Steuersatzes ab 1. November 2018

Online seit 23. Mรคrz 2018, Lesedauer: 3 Min.

Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurde die Umsatzsteuer (USt) fรผr Beherbergungs- und Campingumsรคtze (Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafrรคumen und Vermietung von Grundstรผcken fรผr Campingzwecke) sowie der damit verbundenen Nebenleistungen mit 1. Mai 2016 von 10 % auf 13 % angehoben. Am 21. Mรคrz 2018 hat der Nationalrat diese Erhรถhung wieder zurรผckgenommen. Die ร„nderung tritt mit 1. November 2018 in Kraft. Begrรผndet wurde die Rรผcknahme mit der damit einhergehenden Verwaltungsvereinfachung und der Stรคrkung der Wettbewerbsposition des รถsterreichischen Tourismus.

Einheitlicher Steuersatz von 10 % USt bringt Verwaltungsvereinfachung

Die Anhebung des Steuersatzes fรผr Beherbergungsleistungen auf 13 % USt hatte bislang zur Folge, dass sich pauschale Entgelte fรผr Nรคchtigungen (13 %) inkl. Verkรถstigung (10 %) aus unterschiedlichen Steuersรคtzen zusammensetzen. Dies machte eine komplexere Aufteilung nรถtig, die auch dem Bundesministerium fรผr Finanzen (BMF) eine Stellungnahme abverlangte (siehe Artikel: Vorsteuerabzug bei Nรคchtigungen: Anpassung seit 1. Mai 2016 wegen Umsatzsteuerdifferenz nรถtig). Aufgrund der Angleichung ist nun keine Differenzierung mehr zwischen den beiden Entgeltbestandteilen erforderlich.

Verbesserung der Wettbewerbsposition des Tourismus zu den Nachbarstaaten

Neben der Verwaltungsvereinfachung war im dbzgl. Vortrag an den Ministerrat vom 27. Februar 2018 jedoch vor allem von einer notwendigen Stรคrkung des heimischen Tourismus die Rede. Explizite Erwรคhnung fand dabei der groรŸe Abstand zum ermรครŸigten Beherbergungssteuersatz der Bundesrepublik Deutschland (7 %), welcher mittels der Senkung nun minimiert wurde.

Unser Fazit:
Die Verringerung des Umsatzsteuersatzes auf Leistungen von Beherbergungs- und Campingumsรคtzen von 13 % auf 10 % bedeutet fรผr die Tourismusbranche eine Verwaltungsvereinfachung, vor allem aber eine Verbesserung der Wettbewerbsposition. Anzuwenden ist sie jedoch erst auf jene Umsรคtze und sonstigen Sachverhalte, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgefรผhrt werden bzw. sich ereignen.
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