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Bald wieder 10 % USt auf Beherbergungsleistungen: Senkung des Steuersatzes ab 1. November 2018

Online seit 23. März 2018, Lesedauer: 3 Min.

Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurde die Umsatzsteuer (USt) für Beherbergungs- und Campingumsätze (Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke) sowie der damit verbundenen Nebenleistungen mit 1. Mai 2016 von 10 % auf 13 % angehoben. Am 21. März 2018 hat der Nationalrat diese Erhöhung wieder zurückgenommen. Die Änderung tritt mit 1. November 2018 in Kraft. Begründet wurde die Rücknahme mit der damit einhergehenden Verwaltungsvereinfachung und der Stärkung der Wettbewerbsposition des österreichischen Tourismus.

Einheitlicher Steuersatz von 10 % USt bringt Verwaltungsvereinfachung

Die Anhebung des Steuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 13 % USt hatte bislang zur Folge, dass sich pauschale Entgelte für Nächtigungen (13 %) inkl. Verköstigung (10 %) aus unterschiedlichen Steuersätzen zusammensetzen. Dies machte eine komplexere Aufteilung nötig, die auch dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Stellungnahme abverlangte (siehe Artikel: Vorsteuerabzug bei Nächtigungen: Anpassung seit 1. Mai 2016 wegen Umsatzsteuerdifferenz nötig). Aufgrund der Angleichung ist nun keine Differenzierung mehr zwischen den beiden Entgeltbestandteilen erforderlich.

Verbesserung der Wettbewerbsposition des Tourismus zu den Nachbarstaaten

Neben der Verwaltungsvereinfachung war im dbzgl. Vortrag an den Ministerrat vom 27. Februar 2018 jedoch vor allem von einer notwendigen Stärkung des heimischen Tourismus die Rede. Explizite Erwähnung fand dabei der große Abstand zum ermäßigten Beherbergungssteuersatz der Bundesrepublik Deutschland (7 %), welcher mittels der Senkung nun minimiert wurde.

Unser Fazit:
Die Verringerung des Umsatzsteuersatzes auf Leistungen von Beherbergungs- und Campingumsätzen von 13 % auf 10 % bedeutet für die Tourismusbranche eine Verwaltungsvereinfachung, vor allem aber eine Verbesserung der Wettbewerbsposition. Anzuwenden ist sie jedoch erst auf jene Umsätze und sonstigen Sachverhalte, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
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