
Der Verlustvortrag (Verlustabzug) ermöglicht es, Verluste, die im Entstehungsjahr nicht vollständig ausgeglichen werden konnten, in die Folgejahre zu übertragen und dort mit positiven Einkünften zu verrechnen. Grundsätzlich ist dieser Verlustvortrag so bald wie möglich abzubauen – das heißt, die Verluste sind im nächstmöglichen Jahr abzuziehen. Strittig war einem aktuellen Anlassfall (BFG 01.09.2025, RV/7100124/2025), ob eine solche Verlustverrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn das Einkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt (im Jahr 2025: EUR 13.308,-).
Der Verlustabzug ist von Amts wegen zwingend und im größtmöglichen Umfang vorzunehmen, sobald eine Verrechnung möglich ist. Dabei handelt es sich nicht um eine einkunftsquellengebundene Größe: Auch wenn der verlusterzeugende Betrieb nicht mehr besteht oder keine betrieblichen Einkünfte mehr erzielt werden, bleibt der Verlustabzug zulässig.
Wird die Verrechnung unterlassen, obwohl sie möglich gewesen wäre, darf in den Folgejahren nur der verbleibende Restbetrag berücksichtigt werden (fiktiver Verlustabzug). Treffen mehrere Verlustvorträge zusammen, ist stets der älteste Verlust vorrangig abzuziehen.
Ein Verlustvortrag ist ausschließlich für Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG zulässig, sofern diese durch ordnungsgemäße Buchführung oder eine korrekte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden. Derartige Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 4 Z 2 EStG sind hingegen ausdrücklich vom Verlustvortrag ausgeschlossen.
Grundsätzlich steht das Recht auf Verlustvortrag nur jener Person zu, die den Verlust selbst erlitten hat. Ein Übergang auf einen Rechtsnachfolger ist lediglich im Falle einer unentgeltlichen Übertragung von Todes wegen möglich; bei Schenkungen unter Lebenden scheidet eine Übertragung offener Verlustvorträge hingegen aus.
Das Bundesfinanzgericht hatte zu entscheiden, ob ein Verlustvortrag auch dann zwingend mit positiven Einkünften zu verrechnen ist, wenn das Einkommen des betreffenden Jahres unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt und der Verlustabzug daher keine steuerliche Auswirkung entfaltet.
Im zugrunde liegenden Fall erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2021 einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 2.268,96, der in den Folgezeitraum vorgetragen wurde. Im Jahr 2022 wies er positive Einkünfte von EUR 4.621,04 aus, im Jahr 2023 betrugen diese EUR 50.287,29. Strittig war, ob der Verlust aus 2021 bereits zwingend im Jahr 2022 zu verrechnen war, obwohl das Einkommen in diesem Jahr unter dem steuerfreien Existenzminimum lag und der Verlustabzug somit keine Steuerersparnis bewirken konnte.
Das BFG stellte klar, dass der Verlustvortrag aus 2021 verpflichtend mit den positiven Einkünften des Jahres 2022 zu verrechnen ist. Ein Wahlrecht, den Verlust erst im Jahr 2023 mit steuerlicher Wirkung geltend zu machen, besteht nicht. Der Verlust gilt somit auch dann als verbraucht, wenn die Verrechnung aufgrund fehlender Steuerpflicht wirkungslos bleibt.
Steuerpflichtige können aktuell frei entscheiden, ob sie einen Verlustvortrag erst im nächsten Jahr mit höherem Einkommen nutzen.
Falsch! Es besteht kein Wahlrecht. Der Verlust ist im erstmöglichen Jahr zwingend zu verrechnen.
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