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Steuertipps für Unternehmen zum Jahresende 2025: 7 praktische Empfehlungen zur Optimierung der Steuerlast

Online seit 18. November 2025, Lesedauer: 6 Min.
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Das Jahresende nähert sich – ein idealer Zeitpunkt, um Ihre steuerliche Situation zu analysieren und mögliche Gestaltungsspielräume noch auszuschöpfen. Denn in den letzten Wochen des Jahres können gezielte Maßnahmen oft einen spürbaren Unterschied bei der Steuerlast bewirken. Nachfolgend haben wir für Sie sieben bewährte Tipps zusammengestellt, mit denen Sie Ihre Finanzen zum Jahresende 2025 optimal strukturieren und steuerlich entlasten können.

1. Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können den Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen. Dieser setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem investitionsbedingten Freibetrag zusammen. Der Grundfreibetrag beträgt 15 % des Gewinns, max. jedoch EUR 4.950,- (bei einem Gewinn bis EUR 33.000,-). Für Gewinne über EUR 33.000,- kann ein zusätzlicher Freibetrag geltend gemacht werden, sofern Investitionen in bestimmte abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren oder in bestimmte Wertpapiere erfolgen. Die Staffelung verläuft wie folgt:

  • für die nächsten EUR 145.000,- Gewinn: 13 % Freibetrag
  • für die nächsten EUR 175.000,- Gewinn: 7 % Freibetrag
  • für die nächsten EUR 230.000,- Gewinn: 4,5 % Freibetrag
  • darüber hinaus: kein weiterer Freibetrag

Wichtiger Hinweis: Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des Gewinnfreibetrags verwendet werden, können nicht gleichzeitig für den Investitionsfreibetrag (IFB) berücksichtigt werden. Eine doppelte Inanspruchnahme ist ausgeschlossen.

Praktischer Tipp: Beachten Sie, dass der investitionsbedingte Freibetrag nicht nur für klassische Betriebsmittel wie Maschinen oder Geschäftseinrichtung gilt, sondern auch für Investitionen in Wertpapiere, sofern diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Planen Sie Ihre Investitionen daher rechtzeitig und prüfen Sie, ob Ihre geplanten Anschaffungen für den Freibetrag infrage kommen.

2. Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 1.000,- können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Dies bietet eine einfache Möglichkeit, kleinere Anschaffungen steuerlich geltend zu machen und Ihre Steuerlast noch im Jahr 2025 zu senken.

Praktischer Tipp: Wenn Sie entsprechende Anschaffungen planen, kann es aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, diese noch vor dem 31.12.2025 zu tätigen. Beachten Sie jedoch die Unterschiede: Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung maßgeblich, während für bilanzierende Unternehmen das Anschaffungsdatum entscheidend ist. Achten Sie dabei darauf, dass die Wirtschaftsgüter eindeutig dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können. Beispiele für GWG sind Büromaterial, kleinere elektronische Geräte oder Werkzeuge.

3. Halbjahresabschreibung für Investitionen bis Jahresende

Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens noch vor dem 31.12.2025 in Betrieb genommen, kann eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wie lange das Wirtschaftsgut im Jahr 2025 tatsächlich genutzt wird.

Praktischer Tipp: Sorgen Sie dafür, dass die Nutzung (z. B. durch Inbetriebnahmebescheinigung oder Nutzungsprotokoll) dokumentiert ist, um eine zeitgerechte Inbetriebnahme ggf. beweisen zu können.

4. Investitionsfreibetrag (IFB)

Bei der Anschaffung oder Herstellung von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Dieser beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter im Bereich Ökologisierung sogar 15 %. Der IFB kann nur für Wirtschaftsgüter angewandt werden, die mind. vier Jahre im Betrieb verbleiben.

Wichtiger Hinweis: Zur Belebung der Konjunktur wurde der Investitionsfreibetrag für den Zeitraum 01.11.2025 bis 31.12.2026 von 10 % auf 20 % bzw. von 15 % auf 22 % angehoben. Die konkrete Ausgestaltung der aktuellen Änderungen haben wir für Sie im Beitrag "Nationalrat beschließt deutliche Erhöhung des Investitionsfreibetrags: Mehr steuerliche Vorteile für Unternehmen bis Ende 2026" festgehalten.

Praktischer Tipp: Der IFB kann nicht in Kombination mit anderen steuerlichen Begünstigungen, wie dem Gewinnfreibetrag, geltend gemacht werden. Planen Sie daher sorgfältig, welche Steueranreize für Ihre Investitionen die größte Wirkung erzielen. Prüfen Sie, ob Ihre Investitionen in den Bereich der Ökologisierung fallen, um von der höheren Begünstigung zu profitieren. Beispiele hierfür sind Photovoltaikanlagen, Energiespeichersysteme oder Elektromobilität.

5. Mitarbeiterprämie

Arbeitgeber:innen können ihren Arbeitnehmer:innen im Jahr 2025 eine zusätzliche Mitarbeiterprämie von bis zu EUR 1.000,- steuerfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt erfolgt und betrieblich sachlich begründet ist. Eine kollektivvertragliche Regelung ist – im Unterschied zum Vorjahr – nicht erforderlich; Differenzierungen sind zulässig, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind. Die Mitarbeiterprämie ist lohnsteuerfrei, jedoch sozialversicherungspflichtig und unterliegt Dienstgeberbeitrag (DB), Dienstgeberzuschlag (DZ) sowie Kommunalsteuer.

6. Geschenke für Mitarbeiter:innen

Unternehmen können ihren Mitarbeiter:innen jährlich Sachzuwendungen bis zu EUR 186,- steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Diese Zuwendungen dürfen nicht in Bargeld umgewandelt werden; zulässig sind bspw. Gutscheine, die nicht in Bargeld eingelöst werden können. Zusätzlich sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen, wie etwa Weihnachtsfeiern, bis zu EUR 365,- pro Jahr und Person steuerfrei.

Praktischer Tipp: Achten Sie darauf, dass die steuerfreie Höchstgrenze pro Jahr und Person nicht überschritten wird, da der übersteigende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig wird. Zudem sollten die Zuwendungen dokumentiert und im Zweifel eindeutig nachweisbar sein, bspw. durch Belege oder Rechnungen.

7. Aufbewahrungspflicht für Unterlagen

Die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen und Belege beträgt gemäß § 132 BAO sieben Jahre. Für das Jahr 2018 endet diese Frist am 31.12.2025. Unterlagen, die in laufenden Verfahren (z. B. Steuer-, Gerichts- oder Behördenverfahren) benötigt werden, müssen darüber hinaus aufbewahrt werden. Alle Unterlagen und Dokumente im Zusammenhang mit COVID-19-Beihilfen sind zehn Jahre lang aufzubewahren, da eine Rückforderung innerhalb dieses Zeitraums möglich ist. Dokumente zu Grundstücken sind gemäß § 18 Abs. 10 UStG 22 Jahre lang aufzubewahren.

Praktischer Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, welche Unterlagen Sie ab 01.01.2026 nicht mehr aufbewahren müssen, um Platz zu schaffen und Ihre Archivierungskosten zu reduzieren. Digitalisierte Belege sind zulässig, sofern sie den Anforderungen der BAO entsprechen.

Einfach richtig oder falsch?

Der Gewinnfreibetrag und der Investitionsfreibetrag können auch für dasselbe Wirtschaftsgut beansprucht werden.

HIER gibt's die Antwort.

Falsch! Eine doppelte steuerliche Begünstigung ist ausgeschlossen. Ein Wirtschaftsgut darf nur einer Begünstigung zugeordnet werden.

Unser Fazit:
Der Jahresendspurt bietet nochmals die Chance, steuerliche Vorteile gezielt zu nutzen und finanzielle Spielräume auszuschöpfen. Mit einer guten Planung und rechtzeitigen Umsetzung lassen sich nicht nur Steuern sparen, sondern auch Investitionen langfristig vorteilhaft gestalten. Gerne beraten wir Sie persönlich dazu, welche konkreten Maßnahmen in Ihrer individuellen Situation für Ihr Unternehmen am meisten bewirken.
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