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Steuerfalle „Repräsentationsaufwendungen“: Über den schmalen Grat zwischen Werbung und Repräsentation

Online seit 16. November 2022, Lesedauer: 3 Min.

Um Geschäftspartner:innen eine Freude zu bereiten bzw. die Geschäftsbeziehung mit Ihnen zu festigen, sind kleine oder auch größere Aufmerksamkeiten in der Geschäftswelt weit verbreitet. Eine Möglichkeit sind Essenseinladungen (siehe auch: Bewirtung von Geschäftsfreunden: Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Repräsentationsspesen), verschiedenste Geschenke oder die Einladung zu Veranstaltungen. Meistens werden diese Ausgaben von Unternehmen als Werbung eingestuft und zur Gänze als Betriebsausgaben abgezogen. Viele übersehen dabei jedoch, dass es ein steuerrechtliches Abzugsverbot für Repräsentationskosten gibt.

Nachweisliche Werbewirkung für steuerlichen Abzug notwendig

Repräsentationskosten werden dabei als Aufwendungen definiert, die zwar im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen zu fördern. Hierzu zählen u. a. auch Aufwendungen, die dazu dienen geschäftliche Kontakte zu pflegen. Abzugsfähig sind jedoch nur Ausgaben, die eine nachweisliche Werbewirkung haben.

Ein kurzer Blick in die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema bringt leider ein sehr ernüchterndes Ergebnis. Sowohl die Abzugsfähigkeit diverser Geschenke (z. B. Wein, Sekt, Bier, Blumen, Pralinen, Einkaufsgutscheine, Vignetten) als auch die Kosten für Veranstaltungen (z. B. Fahrsicherheitstraining im Rahmen einer Produktpräsentation) werden unter dem Titel des Abzugsverbots des § 20 (1) Z 3 EStG verneint. Lediglich bei Kalendern und Kugelschreibern mit Firmenaufschrift wird eine Werbewirkung zuerkannt und die Ausgaben als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt. Ausdrücklich werden nicht einmal Wein- und Sektflaschen mit Firmenlogo als Betriebsausgaben anerkannt. Die Rechtsprechung zieht also einen sehr engen Rahmen.

Marketingkonzept und Produkt-/Leistungsinformation können zu Abzugsfähigkeit führen

Eine Ausnahme, welche wiederum eine Abzugsfähigkeit von Veranstaltungen bewirken kann, ist das Eventmarketing. Für die Abzugsfähigkeit muss ein professionelles Marketingkonzept vorliegen. Liegt kein professionelles Marketingkonzept vor, kommt noch ein Hälfteabzug in Frage, wenn weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und Kunden teilnehmen. Eine weitere Möglichkeit, wie eine Werbewirkung erreicht werden könnte, ist die „Beilage“ einer Produkt-/Leistungsinformation zu Geschenken, damit sich diese als Werbung qualifizieren. So konnten z. B. Lottoscheine, die mit einem Infoschreiben einer Versicherung versandt wurden, als Werbeausgabe angesetzt werden.

Unser Fazit:
Eine Werbewirkung von Geschenken und Veranstaltungen wird von der Judikatur nur in sehr wenigen Fällen anerkannt. Sollten Sie in Ihrem Unternehmen vermehrt Ausgaben für Geschenke und/oder Veranstaltungen haben, sollte jedenfalls evaluiert werden, ob ein steuerliches Risiko vorhanden ist.
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