Selbstรคndige und Dienstnehmer:innen, die ihre Tรคtigkeit auch im EU-Ausland ausรผben, mรผssen eine A1-Bescheinigung mit sich fรผhren, um nachzuweisen, dass sie weiterhin dem Sozialversicherungssystem ihres Entsendestaates unterliegen (EU-VO 883/2004 und 987/2009). Dabei ist der Tรคtigkeitsstaat an die vom Entsendestaat ausgestellte A1-Bescheinigung gebunden und darf nur in Ausnahmefรคllen eine abweichende Beurteilung vornehmen.
Bei einem beruflich bedingten Grenzรผbertritt dient die A1-Bescheinigung im jeweiligen Tรคtigkeitsstaat als Nachweis, dass eine aufrechte Sozialversicherung besteht und somit die รถsterreichischen Rechtsvorschriften Anwendung finden. Eine A1-Bescheinigung muss sowohl fรผr Dienstnehmer:innen (ASVG-Versicherte) als auch fรผr Selbststรคndige (GSVG-Versicherte) beantragt und mitgefรผhrt werden. Zu beachten ist, dass diese Regelungen grundsรคtzlich auch fรผr kurze Dienstreisen ins Ausland (also auch dann, wenn noch keine Entsendung im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegt) anzuwenden sind. Es ist somit fรผr jede noch so kurze grenzรผberschreitende Tรคtigkeit (z. B. Seminar- oder Konferenzteilnahme) ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung notwendig.
Als Folge darf der Sozialversicherungstrรคger des Tรคtigkeitsstaates keine Beitrรคge vorschreiben oder Strafen wegen SV-rechtlicher Meldeverstรถรe verhรคngen, wenn eine vom Entsendestaat ausgestellte A1-Bescheinigung vorgelegt wird. Einzig allein fรผr den Fall, dass eine A1-Bescheinigung nachweislich betrรผgerisch erlangt wurde, kann im Tรคtigkeitsstaat eine eigene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen werden.
Antrรคge auf A1-Bescheingungen sindย vom Arbeitgeber rechtzeitig vor Antritt einer Auslandsreise beim jeweils zustรคndigen Sozialversicherungstrรคger (รGK) via ELDAย einzubringen. Selbstรคndige kรถnnen die A1-Bescheinigung entweder in einem SVS-Kundencenter oder online รผber die Homepage der SVS beantragen. Dabei wird die A1-Bescheinigung grundsรคtzlich nur pro Anlassfall ausgestellt. Eine pauschale Ausstellung ist dann mรถglich, wenn die Person regelmรครig in mehreren EU-Lรคndern tรคtig ist (in diesem Fall kann die Bescheinigung bis max. 24 Monate ausgestellt werden).
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