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Sach- und Geldleistungsberechtigung in der SVS: Wechsel kann zu Unterdeckung bei privater Krankenversicherung führen

Online seit 4. September 2023, Lesedauer: 2 Min.

Bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) versicherte Personen werden in Sachleistungsberechtigte und Geldleistungsberechtigte unterteilt. Geldleistungsberechtigt sind jene Personen, deren Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres eine bestimmte Grenze (2023: EUR 81.899,99) überschritten oder eine Option gewählt haben. Versicherte in den ersten drei Jahren ihrer Berufsausübung, Mehrfachversicherte und Versicherte mit auf Antrag herabgesetzter vorläufiger Beitragsgrundlage sind grundsätzlich sachleistungsberechtigt. Bei Unternehmer:innen mit schwankenden Jahresergebnissen kann dies zu häufigen Wechseln zwischen den Leistungsansprüchen führen.

Leistungsansprüche für Sach- und Geldleistungsberechtigte

Bei Sachleistungsberechtigten rechnen Vertragsärzt:innen die Behandlungen über die e-card direkt mit der SVS ab. Ein Selbstbehalt von 20 % bzw. 10 % werden der versicherten Person bei der Quartalsvorschreibung der SVS vorgeschrieben. Leistungen von Privatärzt:innen sind zunächst selbst zu bezahlen und werden in Höhe der Vertragsarzttarife abzüglich des Selbstbehalts vergütet. Krankenhausaufenthalte in der Sonderklasse werden nicht ersetzt.

Geldleistungsberechtigte müssen die Kosten für ärztliche Hilfe, für Medikamente sowie für Krankenhausaufenthalte in der Sonderklasse vorerst selbst bezahlen, der Kostenersatz (max. 80 % der Kosten) durch die SVS richtet sich nach einem Vergütungstarif,  welcher in der Regel höher ist als der Vertragsarzttarif für Sachleistungsberechtigte. Bei privaten Zusatzkrankenversicherungen, mit denen die Differenz zwischen der Vergütung durch die SVS und den tatsächlichen Kosten abgedeckt werden kann, zahlen Geldleistungsberechtigte aufgrund der höheren Vergütungen durch die SVS meist geringere Prämien als Sachleistungsberechtigte.

Optionsmöglichkeiten bei der SVS

Versicherte können sich auf Antrag für die Option „Geldleistungsberechtigung nur für die Spital-Sonderklasse“ entscheiden. Damit werden Krankenhausaufenthalte in der Sonderklasse nach dem Vergütungstarif ersetzt. Alle übrigen Leistungen der Krankenversicherung (z. B. ärztliche Hilfe, Medikamente) können als Sachleistung in Anspruch genommen werden. Für Geldleistungsberechtigte ist diese Option kostenlos. Für Sachleistungsberechtigte beträgt der monatliche Zusatzbeitrag für diese Option derzeit (2023) EUR 96,25.

Sachleistungsberechtigte können sich zudem auf Antrag für die Option „Volle Geldleistungsberechtigung“ entscheiden und gelten damit als Geldleistungsberechtigte. Der monatliche Zusatzbeitrag für diese Option beträgt derzeit (2023) EUR 120,30.

Unser Tipp:
Die Entscheidung, welche Option bzw. Leistungsansprüche für Sie als Unternehmer:in am günstigsten ist, ist sehr individuell und hängt von der persönlichen Situation und den eigenen Präferenzen ab. Besteht eine private Krankenversicherung muss jeder Wechsel von Sach- auf Geldleistungsberechtigung unbedingt an diese gemeldet werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Kosten für Krankenhausaufenthalte in der Sonderklasse aufgrund einer Unterdeckung teilweise oder zur Gänze selbst getragen werden müssen.
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