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Kfz-Nutzung durch wesentlich beteiligte Gesellschafter: Rรผckwirkende Regelungen fรผr ESt und LNK zum 1. Jรคnner 2018

Online seit 1. Oktober 2018, Lesedauer: 2 Min.

Fรผr einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (> 25%) beteiligten Gesellschafter besteht in aller Regel auch die Mรถglichkeit der Privatnutzung des von der Kapitalgesellยญschaft zur Verfรผgung gestellten Kfz. Dies stellt einen geldwerten Vorteil dar, weshalb dies sowohl einkommensteuerlich als auch im Bereich der Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) zu berรผcksichtigen ist.

Sachbezugswert oder Privatanteil?

Heftig umstritten ist seit mehreren Jahren (siehe auch Artikel: Streitpunkt โ€žLohnnebenkosten fรผr private Pkw-Nutzungโ€œ vom 19.01.2017), ob es ausreicht, diesen geldwerten Vorteil anhand der auf die private Nutzung entfallenden, von der Kapitalgesellยญschaft getragenen Aufwendungen zu berechnen. So wurde der Ansatz eines geschรคtzten bzw. glaubhaft gemachten Privatanteils in aller Regel im Bereich der Einkommensteuer akzeptiert. Im Bereich der Lohnnebenkosten wurde hingegen seit mehreren Jahren seitens der Behรถrden die Auffassung vertreten, dass entweder - in analoger Anwendung der Regelungen fรผr DienstnehmerInnen - der Sachbezugswert anzusetzen ist, oder aber sogar die gesamten (und nicht nur die auf den Privatanteil entfallenden) Kfz-Kosten als Bemessungsgrundlage gelten.

Erfreuliche Rechtsprechung und rรผckwirkende Verschรคrfungen

Im Frรผhjahr 2018 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 19.04.2018, Ro 2018/15/0003) erfreulicherweise fรผr den Bereich der Lohnnebenkosten der Ansatz eines plausibel geschรคtzten Privatanteils als Bemessungsgrundlage bestรคtigt. In unmittelยญbarer Reaktion auf diese fรผr den Steuerpflichtigen gรผnstige Rechtsauslegung hat die Finanzverwaltung mittels Verordnung aus April 2018 eine Neuregelung im Bereich der Einkommensteuer veranlasst und mit August 2018 neu รผber die Handhabung im Bereich der Lohnnebenkosten informiert.

Im Kern sind die Neuregelungen dahingehend zusammenzufassen, dass kรผnftig und rรผckwirkend fรผr das Jahr 2018 primรคr der Sachbezugswert (idR monatlich 2 % der Anschaffungskosten, monatlich max. EUR 960,-) als Wert des geldwerten Vorteils der Privatยญnutzung herangezogen werden soll. Alternativ kann der geldwerte Vorteil zwar auch durch einen Privatanteil bemessen werden, allerยญdings muss dieser nachgewiesen werden (z. B. mittels Fahrtenbuch), eine Schรคtzung oder Glaubhaftmachung ist nicht mรถglich.

Unser Tipp:
Die Neureglung fรผhrt im Regelfall - mit Ausnahme der Benรผtzung eines reinen Elektroautos (Sachbezugswert = 0) - zu Mehrbelastungen im Bereich der Einkommensteuer und Lohnnebenkosten. An Stelle von eher geringen Privatanteilen wird nunmehr oftmals der maximale jรคhrliche Sachbezugswert von EUR 11.520,- zum Ansatz gelangen. Vรถllig offen ist, wie der Anteil der privaten Fahrten alternativ zum Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann. Um Sie bestmรถglich beraten zu kรถnnen, haben wir eine schriftliche Anfrage an das Bundesministerium fรผr Finanzen gestellt und werden sie ehestmรถglich weiter informieren.
Wir bemรผhen uns stets, Ihnen prรคzise und hilfreiche Informationen zur Verfรผgung zu stellen. 
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