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Investitionsprämie als Anreiz für Unternehmen: Über förderbare Neuinvestitionen, Einschränkungen und die Förderabrechnung

Online seit 30. November 2020, Lesedauer: 2 Min.

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft wurden im Sommer 2020 Investitionsförderungen geschaffen. Mit der temporären Einführung der COVID-19-Investitionsprämie wird seitdem der zurückhaltenden Investitionsneigung österreichischer Unternehmen erfolgreich entgegengewirkt.

Über förderbare Neuinvestitionen und ihre Förderhöhe

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 die Förderung online über den aws-Fördermanager beantragt wird. Bemerkenswert ist, dass unter Neuinvestitionen auch gebrauchte Wirtschaftsgüter zu verstehen sind, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt. Erste Maßnahmen (wie z. B. Bestellungen, Lieferungen, Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen oder Baubeginn) im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021 gesetzt werden. Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche zählen nicht zu den ersten Maßnahmen. Die Investitionsprämie ist dabei grundsätzlich als finanzieller Zuschuss von 7 % der Anschaffungskosten ausgestaltet. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit bzw. Life-Science wird sie auf 14 % verdoppelt. Der Zuschuss ist steuerfrei und auch die steuerlichen Anschaffungskosten der Investition werden nicht gekürzt. Weiters ist es bei natürlichen Personen möglich, Investitionsprämie und Gewinnfreibetrag zu kombinieren.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen liegt pro Antrag bei EUR 5.000,- (exkl. USt). Mehrere Kleininvestitionen können in einen Antrag zusammengefasst werden, um das Mindestinvestitionsvolumen zu erreichen. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition hat bis 28.02.2022 zu erfolgen, nur bei einem Volumen von mehr als EUR 20 Mio. verlängert sich diese Frist bis zum 28.02.2024.

Einschränkungen der Investitionsprämie und die Gestaltung der Förderabrechnung

Ausgeschlossen von einer Förderung sind insbesondere: Klimaschädliche Investitionen, Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen, der Erwerb von Gebäuden/Gebäudeteilen und Grundstücken, der Bau und Ausbau von Wohngebäuden (wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind), der Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten sowie von Finanzanlagen.

Die Abrechnung erfolgt letztendlich wie die Antragstellung über den aws-Fördermanager. Klargestellt wurde zuletzt, dass für jede einzelne Investition eine eigene Rechnung vorliegen muss. Unbedingt zu beachten ist, dass die Abrechnung spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Zahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen zu erfolgen hat. Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,- ist dabei die Abrechnung mit einer Aktivierungsbestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu versehen.

 

Unser Fazit:
Sollte ohnehin bereits die Durchführung von Investitionen beabsichtigt sein, wäre nun ein guter Zeitpunkt, um diese gegebenenfalls vorzuziehen, sofern diese in den Anwendungsbereich der neuen Investitionsprämie fallen. Gerne stehen wir Ihnen bei dieser Entscheidung beratend zur Seite.
Wir bemühen uns stets, Ihnen präzise und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. War dieser Beitrag für Sie von Nutzen?
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