Der Zuflusszeitpunkt für Vergütungen an die GesellschafterInnen ist vor allem im Bereich der Einkommen- und unter Umständen der Umsatzsteuer von Bedeutung. Bei GmbH‘s ist hierfür jedoch nicht der tatsächliche Zahlungsfluss maßgeblich, sondern die Besteuerung erfolgt in bestimmten Fällen bereits zu einem früheren Zeitpunkt.
Bereits mehrfach hat der VwGH bestätigt, dass eine Vergütung bei GmbH-GesellschafterInnen bereits ab der Verbuchung auf dem Verrechnungskonto der jeweiligen Personen zugeflossen ist, sofern die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig ist. Da GmbH‘s aufgrund des Prinzips der Periodenabgrenzung Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen haben, müssen GesellschafterInnen die Erträge, die dadurch auf ihr Verrechnungskonto gebucht werden, bereits im Entstehungsjahr in die Einkommensteuer- und in eine etwaige Umsatzsteuererklärung mit aufnehmen.
Bei Gesellschafter-GeschäftsführerInnen, die einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH ausüben können, gilt die Forderung zudem bereits bei Fälligkeit als zugeflossen, wenn dieser Zeitpunkt vor Verbuchung der Vergütung auf dem Verrechnungskonto eintritt. Werden daher Geschäftsführer:innenvergütungen in Rechnung gestellt und scheint auf der Rechnung kein Fälligkeitsdatum auf, so gelten die Vergütungen sofort als zugeflossen.
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