Alle Arbeitnehmer:innen haben laut Arbeitsruhegesetz (ARG) Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Kalenderwoche. Diese wöchentlichen Ruhezeiten müssen zudem stets einen kompletten Kalendertag umfassen. Wann, welche Form der Arbeitsruhe aber tatsächlich zum Einsatz kommt, ist daher nicht nur unter Arbeitnehmer:innen ein häufig diskutiertes Thema.
Bei der Wochenendruhe handelt es sich um das historisch gewachsene Standardmodell der gesetzlichen Arbeitsruhezeiten. Von ihr wird gesprochen, wenn es sich beim arbeitsfreien Tag um den Sonntag handelt und die Ruhezeit von Arbeitnehmer:innen daher auch am Samstag (Normalfall: 13.00 Uhr) angetreten wird (§ 3 ARG). Reicht die Arbeitszeiteinteilung der Beschäftigten erlaubterweise in die Zeit der Wochenendruhe hinein, steht den betroffenen Personen innerhalb eines anderen Zeitraums die Wochenruhe zu (§ 4 ARG).
Werden ArbeitnehmerInnen jedoch in Ausnahmefällen auch während ihrer üblichen Wochen(end)ruhe beschäftigt, so ist dieses Zeitausmaß als Ersatzruhe zu einer anderen, einvernehmlich festgelegten, Zeit nachzuholen (§ 6 (3) ARG). Die Ersatzruhe wird auf die Arbeitszeit angerechnet. Das Entgelt muss dabei weiter bezahlt werden.
Rechtens wäre eine Wochenruhe von Mittwoch 19.00 bis Freitag 7.00 Uhr (= 36 Stunden). Unzulässig wäre jedoch der Zeitraum von Mittwoch 6.00 bis Donnerstag 18.00 Uhr (= 36 Stunden), da davon kein ganzer Kalendertag umfasst ist.
Arbeitet ein/e Arbeitnehmer:in zusätzlich zur Normalarbeitszeit ausnahmsweise am Samstag von 18.00 bis 21.00 Uhr sowie am Sonntag von 14.00 bis 16.00 Uhr und beginnt am Montag um 8.00 Uhr wieder zu arbeiten, ergibt sich folgende Rechnung: Montag 8.00 Uhr minus 36 Stunden = Samstag 20.00 Uhr. Der/Die Arbeitnehmer:in hat daher Anspruch auf drei Stunden Ersatzruhe (für die beiden Arbeitsstunden am Sonntag sowie für die eine Arbeitsstunde am Samstag ab 20.00 Uhr).
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