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Winterzeit ist Unfallzeit: Sind KfZ-Unfallkosten steuerlich absetzbar?

Online seit 12. Dezember 2014, Lesedauer: 2 Min.

Erleiden Sie als Unternehmer:in mit Ihrem Fahrzeug einen Unfallschaden, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit der mit dem Unfall verbundenen Kosten (z. B. Reparatur- und Anwaltskosten). Damit Sie nicht aufs Glatteis geführt werden, sollten Sie folgende gesetzlichen Bestimmungen beachten:

Fahrt muss beruflich veranlasst sein

Die mit dem Unfall verbundenen Kosten stellen dann Betriebsausgaben dar, wenn der Unfall auf einer beruflichen Fahrt oder auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit passiert ist. Dabei liegt eine berufliche Fahrt auch vor, wenn der Unfallort zwischen einem privat veranlassten Zwischenziel (wie z. B. Kindergarten, Schule, Einkauf) und dem Arbeitsplatz liegt. Unfälle, die sich auf der Fahrt von zu Hause zum privat veranlassten Zwischenziel ereignen, sind hingegen steuerlich nicht relevant.

Keine grobe Fahrlässigkeit des Lenkers

Weiters ist für die steuerliche Berücksichtigung der Unfallkosten der Grad des Verschuldens maßgeblich. Der Unfall darf nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten der lenkenden Person verursacht worden sein. So führt ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers (z. B. übermäßiger Alkoholkonsum, starke Übermüdung, Geschwindigkeitsüberschreitung auf nasser Fahrbahn) dazu, dass die Folgen eines Unfalls auf einer beruflichen Fahrt als nicht durch den Betrieb veranlasst angesehen werden.

Unser Fazit:
Unfälle mit dem Kraftfahrzeug sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Fahrt beruflich veranlasst ist. Selbst bei beruflicher Veranlassung schließt grob fahrlässiges Verhalten der lenkenden Person die steuerliche Absetzbarkeit aus.
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