Erleiden Sie als Unternehmer:in mit Ihrem Fahrzeug einen Unfallschaden, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit der mit dem Unfall verbundenen Kosten (z. B. Reparatur- und Anwaltskosten). Damit Sie nicht aufs Glatteis geführt werden, sollten Sie folgende gesetzlichen Bestimmungen beachten:
Die mit dem Unfall verbundenen Kosten stellen dann Betriebsausgaben dar, wenn der Unfall auf einer beruflichen Fahrt oder auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit passiert ist. Dabei liegt eine berufliche Fahrt auch vor, wenn der Unfallort zwischen einem privat veranlassten Zwischenziel (wie z. B. Kindergarten, Schule, Einkauf) und dem Arbeitsplatz liegt. Unfälle, die sich auf der Fahrt von zu Hause zum privat veranlassten Zwischenziel ereignen, sind hingegen steuerlich nicht relevant.
Weiters ist für die steuerliche Berücksichtigung der Unfallkosten der Grad des Verschuldens maßgeblich. Der Unfall darf nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten der lenkenden Person verursacht worden sein. So führt ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers (z. B. übermäßiger Alkoholkonsum, starke Übermüdung, Geschwindigkeitsüberschreitung auf nasser Fahrbahn) dazu, dass die Folgen eines Unfalls auf einer beruflichen Fahrt als nicht durch den Betrieb veranlasst angesehen werden.
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