Am 17. Juli 2021 ist die neue Restrukturierungsordnung (ReO) neben die bestehende Insolvenzordnung (IO) getreten. Das Gesetz soll dazu beitragen, möglichst viele Konkurse durch die frühzeitige Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens auf Grundlage eines Restrukturierungsplanes zu verhindern.
Um ein Unternehmen vor einer drohenden Pleite zu retten, können UnternehmerInnen (ausgenommen davon sind bspw. Banken und öffentliche Institutionen) als Schuldner einen Antrag auf ein Restrukturierungsverfahren stellen. Die Voraussetzung dafür ist eine wahrscheinliche Insolvenz, welche insbesondere bei einer voraussichtlichen Zahlungsunfähigkeit zu erwarten ist. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn die Eigenmittelquote unter 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahren liegt. Sofern in den letzten sieben Jahren noch kein Verfahren eröffnet wurde, kann dieses vom Schuldner selbst, nicht aber von einem Gläubiger, eingeleitet werden. Dafür sind vor Gericht ein Restrukturierungsplan oder -konzept, das Vermögensverzeichnis, ein Finanzplan für die nächsten 90 Tage sowie die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre vorzulegen.
Innerhalb des Restrukturierungsplans sind die Gläubiger, deren Forderungen gekürzt oder gestundet werden, in Klassen einzuteilen (z. B. in Gläubiger von besicherten bzw. unbesicherten Forderungen). Für KMUs entfällt jedoch diese Pflicht. Die Zustimmung über den Restrukturierungsplan erfolgt dann nach diesen Klassen, wobei eine Mehrheit nach Köpfen und 75 % Kapitalmehrheit pro Klasse vom Gericht als ausreichend angesehen wird. Zudem kann bei Gericht auch eine Vollstreckungssperre von drei Monaten beantragt werden, die auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden kann. Letztlich ist von einem raschen Verfahren auszugehen, wenn nur Finanzgläubiger betroffen sind, 75 % der Gläubiger zustimmen, der Plan von Gläubigern mitunterzeichnet wird und ein Sachverständiger den Restrukturierungsplan bestätigt.
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