Einer der Stolpersteine beim Kauf oder Verkauf von Wohnungen ist die Vorsteuerberichtigung im UStG. Wurde eine Wohnung mit Vermietungsabsicht errichtet, steht dem Errichter dafür der Vorsteuerabzug zu. Im Falle eines Verkaufs muss dieser Abzug jedoch berichtigt werden. Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform 2022 hat die Regierung nun diese Thematik in einem Teilbereich entschärft.
Wird die Wohnung innerhalb von 20 Jahren nach der Errichtung umsatzsteuerfrei verkauft, muss der bei der Errichtung vorgenommene Vorsteuerabzug in Höhe der noch offenen Zwanzigstel berichtigt und somit an das Finanzamt zurückgezahlt werden. Dieser Kostenfaktor schlägt sich meistens im Kaufpreis nieder und erhöht diesen. Kommt es jedoch zu einem Verkauf einer Wohnung durch Unternehmen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG), also um eine gemeinnützige Bauvereinigung (umgangssprachlich auch oft als „Genossenschaft“ bezeichnet), an eine/n MieterIn (sog. „Mietkaufwohnungen“), so verkürzt sich der Vorsteuerberichtigungszeitraum von 20 auf 10 Jahre.
Ein Unternehmen im Sinne des WGG („Genossenschaft“) errichtet ein Wohngebäude und vermietet die Wohnungen seit dem Jahr 2015. Wurden die Mietkaufwohnungen bereits im Dezember 2021 gemäß § 15c WGG an Mieter:innen umsatzsteuerfrei verkauft, muss nach der bisherigen Rechtslage der Vorsteuerabzug, der im Rahmen der Errichtung geltend gemacht wurde, in Höhe von 14 Zwanzigstel zurückgezahlt werden. Werden die Mietkaufwohnungen jedoch im Dezember 2022 gemäß § 15c WGG an Mieter:innen umsatzsteuerfrei verkauft, muss der Vorsteuerabzug nach der neuen Rechtslage, in Höhe von 3 Zehntel zurückerstattet werden. Das bedeutet, dass für Mietkaufwohnungen, die spätestens im Jahr 2012 errichtet wurden und nach dem 31. März 2022 verkauft werden, keine Vorsteuerkorrektur mehr anfällt, da der zehnjährige Beobachtungszeitraum bereits abgelaufen ist.
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