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Vorsteuerabzug bei Nächtigungen: Anpassung seit 1. Mai 2016 wegen Umsatzsteuerdifferenz nötig

Online seit 6. September 2016, Lesedauer: 2 Min.

Bei Dienstreisen im Inland können sich Unternehmen von den ausgezahlten Tag- und Nächtigungsgeldern die Vorsteuer abziehen. Mit 1. Mai 2016 wurde jedoch der neue, begünstigte Umsatzsteuersatz von 13 % für Beherbergungsleistungen eingeführt, welcher die Anpassung der Vorsteuerberechnung bei Nächtigungsgeldern nun nötig macht.

Berechnungsgrundlage sind tatsächliche Kosten oder Pauschale

Für die Berechnung des Vorsteuerabzugs sind die tatsächlich getätigten Ausgaben für die Übernachtung maßgeblich. Können gem. § 26 Abs. 4 lit. c EstG keine höheren Kos­ten für Nächtigungen nachgewiesen werden, so dürfen einschließlich der Kosten für das Frühstück max. EUR 15,- (Pauschalbetrag) berücksichtigt werden. Da ein Frühstück mit 10 % USt, die Übernachtung jedoch mit 13 % USt versteuert wird, muss zwischen diesen beiden Bestandteilen des Nächtigungsgeldes bei der Neuberechnung differen­ziert werden.

Berechnung der Nächtigungsgelder im Verhältnis 80:20

Laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die abzugsberechtigte Aufteilung der Nächtigungskosten bis zu einem Betrag von EUR 140,- im Verhältnis von 80:20 (Zim­mer zu Frühstück) zu erfolgen. Teurere Übernachtungen machen eine stärkere Vertei­lung zugunsten des Zimmers nötig. Bei der Verwendung des Nächtigungspauschal-satzes von EUR 15,- ergibt sich gemäß nachfolgender Rechnung somit ein Vorsteuerab­zug von EUR 1,65:

  • Zimmer
    80 % von EUR 15,- = EUR 12,- (brutto)
    EUR 12,- / 1,13 = EUR 10,62 (netto)
    davon 13 % USt = EUR 1,38
  • Frühstück
    20 % von EUR 15,- = EUR 3,- (brutto)
    EUR 3,- / 1,10 = EUR 2,73 (netto)
    davon 10 % USt = EUR 0,27
  • Ergebnis
    EUR 1,38 + EUR 0,27 = EUR 1,65
Unser Tipp:
Da die tatsächlichen Nächtigungsgelder im Regelfall stets höher ausfallen als der Pauschalwert, raten wir Ihnen dazu die Belege aufzubewahren und den Vorsteuerabzug mit den höheren Nächtigungskosten durchzuführen.
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