Bei Dienstreisen im Inland können sich Unternehmen von den ausgezahlten Tag- und Nächtigungsgeldern die Vorsteuer abziehen. Mit 1. Mai 2016 wurde jedoch der neue, begünstigte Umsatzsteuersatz von 13 % für Beherbergungsleistungen eingeführt, welcher die Anpassung der Vorsteuerberechnung bei Nächtigungsgeldern nun nötig macht.
Für die Berechnung des Vorsteuerabzugs sind die tatsächlich getätigten Ausgaben für die Übernachtung maßgeblich. Können gem. § 26 Abs. 4 lit. c EstG keine höheren Kosten für Nächtigungen nachgewiesen werden, so dürfen einschließlich der Kosten für das Frühstück max. EUR 15,- (Pauschalbetrag) berücksichtigt werden. Da ein Frühstück mit 10 % USt, die Übernachtung jedoch mit 13 % USt versteuert wird, muss zwischen diesen beiden Bestandteilen des Nächtigungsgeldes bei der Neuberechnung differenziert werden.
Laut Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die abzugsberechtigte Aufteilung der Nächtigungskosten bis zu einem Betrag von EUR 140,- im Verhältnis von 80:20 (Zimmer zu Frühstück) zu erfolgen. Teurere Übernachtungen machen eine stärkere Verteilung zugunsten des Zimmers nötig. Bei der Verwendung des Nächtigungspauschal-satzes von EUR 15,- ergibt sich gemäß nachfolgender Rechnung somit ein Vorsteuerabzug von EUR 1,65:
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