Der Aufschwung der Elektromobilität wurde zuletzt durch zahlreiche Förderungen und Steuervorteile politisch bewusst unterstützt. Ein zentraler Steuervorteil für Unternehmer:innen ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzug bei Elektro-PKW und -Kombi. In Betriebsprüfungen sind nun aber Tendenzen zu erkennen, diesen Steuervorteil insbesondere durch strenge Prüfung einer 10 %igen unternehmerischen Mindestnutzung wieder zu streichen.
Für unternehmerisch genutzte reine Elektrofahrzeuge und somit für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0,00 steht ein Vorsteuerabzug zu. Hybridfahrzeuge sind hingegen zur Gänze nicht begünstigt. Für den Vorsteuerabzug ist die ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze von brutto EUR 40.000,- zu beachten. Übersteigen die Anschaffungskosten EUR 40.000,- nicht, steht der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 %, d. h. sie sind höher als EUR 80.000,-, steht kein Vorsteuerabzug zu. Betragen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,- und EUR 80.000,- steht der Vorsteuerabzug zwar ebenfalls uneingeschränkt zu, er ist aber durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten EUR 40.000,- übersteigen.
Ein Vorsteuerabzug für unternehmerisch genutzte Wirtschaftsgüter steht generell nur zu, wenn ein Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Dementsprechend kann ein Vorsteuerabzug auch für Elektrofahrzeuge nur zur Anwendung gelangen, wenn das Elektrofahrzeug zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird. Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird diese unternehmerische Mindestnutzung nun auch bei Überlassung des Fahrzeugs an Dienstnehmer:innen hinterfragt bzw. angezweifelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung führt nämlich die Behandlung als Gehaltsbestandteil nicht automatisch zu einer unternehmerischen Nutzung. Bei Mitarbeiter:innen, die bei ihrer Tätigkeit regelmäßig mit dem Fahrzeug unterwegs sind (z. B. Außendienst- oder Vertriebsmitarbeiter:innen), sollte die 10 %ige Mindestnutzung dennoch einfach glaubhaft gemacht werden können. Bei Mitarbeiter:innen, die das Fahrzeug jedoch nicht für ihre Tätigkeit nutzen, können sich nun aber Probleme ergeben. Hier ist zu berücksichtigen, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als nicht-unternehmerische Privatfahrten gelten.
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