Bis vor kurzem war noch fraglich, ob die gängige Praxis des Vorsteuerabzugs bei Dauerrechnungen auch im neuen Jahr noch vorgenommen werden darf. Denn eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) stellte schon Anfang 2015 die Weichen dafür, diese Vorgehensweise möglicherweise zu Fall zu bringen. Die bisher geltende Rechtslage wurde nun jedoch nicht gekippt. Die bisher geltende Vorsteuerpraxis bleibt damit bis auf weiteres aufrecht.
Die Vorsteuer darf immer für jenen Zeitraum abgezogen werden, innerhalb dessen die Leistung erbracht wurde und in dem eine Rechnung (gemäß den Voraussetzungen laut § 11 UStG) vorliegt. Bei Dauerschuldverhältnissen und somit kontinuierlichen Leistungserbringungen (z. B. monatliche Leasingraten, monatliche Mieten) kann die Vorsteuer weiterhin auf Basis einer Dauerrechnung geltend gemacht werden. Gesonderte Rechnungen für jeden einzelnen Leistungszeitraum sind nicht erforderlich.
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