Wer kennt die verschiedenfarbigen Schleusen am Flughafen nicht? Und wer hat sich nicht schon einmal gefragt: Darf ich wirklich ohne Bedenken durch die zollfreie Schleuse gehen? Unwissenheit kann in diesem Bereich teuer werden. Beim letzten medienwirksamen Vorfall wurden ein Lamborghini sowie ein BMW beim Durchtransport von der Schweiz nach Serbien in Österreich beschlagnahmt. Dem Transporteuer wurde eine Abgabenschuld von EUR 114.000,- vorgeschrieben.
Grundsätzlich gilt für jede Person (juristische und natürliche), die Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union verbringt, die Verpflichtung zur Anmeldung dieser Waren zur Einfuhr in die EU. Diese Anmeldung kann eine entsprechende Abgabenschuld mit sich bringen, welche im österreichischen Gebrauchszolltarif warenspezifisch geregelt ist.
Für eine Zollanmeldung sind sachverhaltsspezifisch entsprechende Zolldokumente notwendig. Für einen Import aus der Schweiz wird bspw. eine Einfuhranmeldung sowie eine Rechnung als Wertbestätigung für die Bemessungsgrundlage der Zölle und Steuern benötigt. Die Einfuhranmeldung kann bei einer Spedition in Auftrag gegeben oder selbst erstellt werden, sofern eine entsprechende Registrierung als “Selbstverzoller” beim BMF erfolgt.
Zu Missverständnissen kommt es häufig dann, wenn Waren nicht für den freien Verkehr in der EU bestimmt sind, sondern nur ein Durchtransport stattfindet. Auch in diesen Fällen ist eine Anmeldung beim Zoll erforderlich, jedoch wird anstelle einer Einfuhranmeldung ein für den Durchtransport vorgesehenes Zolldokument (Carnet ATA) beim Zoll vorgelegt und der Transport kann abgabenfrei und legal erfolgen. Das Carnet ATA wird daher auch oftmals als „Reisepass für Waren“ bezeichnet.
Ausnahmen gibt es lediglich für bestimmte Waren in geringen Mengen, wenn diese für den privaten Eigengebrauch importiert werden. Hier zu nennen wären z. B. Tabakwaren (max. 200 Stück Zigaretten) sowie andere Waren bis zu einem Gesamtwert von EUR 300,- je Reisenden. Diese Grenze erhöht sich auf EUR 430,- für Flugreisende. Diese Importe sind sowohl zoll- als auch einfuhrumsatzsteuerfrei.
Liegt weder ein entsprechendes Dokument noch eine entsprechende Anmeldung beim Zoll vor, gilt die Durchfahrt als Schmuggel. Von der Behörde wird in diesen Fällen unterstellt, dass die Ware in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden sollte. Als Konsequenz wird oftmals die Ware beschlagnahmt, jedenfalls werden aber die Zollabgaben (Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer) in voller Höhe vorgeschrieben. In genau diese Falle tappte der oben genannte Transporteur.
„*“ zeigt erforderliche Felder an
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen