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Fachartikel

Vermutung einer Liebhaberei? Wann sie vorliegt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben

Online seit 26. Oktober 2018, Lesedauer: 2 Min.

Im Allgemeinen liegt Liebhaberei dann vor, wenn mit einer unternehmerischen Tätig­keit über einen längeren Zeitraum ein Gesamtverlust erzielt wird. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn ein/e Steuerpflichtige/r einer Tätigkeit nachgeht, die nicht auf eine Gewinnerzielungsabsicht abzielt oder mit starken privaten Beweggründen verbunden ist. Grundsätzlich muss bei der Änderung von Umständen jedoch immer wieder neu beurteilt werden, ob es sich nun um Liebhaberei handelt oder nicht.

 

Tätigkeiten, die mit einer Liebhaberein in Verbindung gebracht werden

Wird eine Tätigkeit vor dem Hintergrund einer Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt, so sollte eine Einkunftsquelle vorliegen. Anfangsverluste werden dabei vom Finanzamt für einen Zeitraum von zumeist drei Jahren akzeptiert. Es kann jedoch auch dennoch Liebhaberei unterstellt werden, wenn bspw. ein Betrieb weitergeführt wird, obwohl damit nur Verluste geschrieben werden und dennoch nichts an der Art der Geschäftsführung geändert wird. Ist die Geschäftstätigkeit hingegen stark mit Hobbys und privaten Interessen verknüpft, wie dies bei der Vermietung von Luxuswirtschaftsgütern (Booten), der Pferdezucht, der Malerei oder der Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, der Fall sein kann, so wird sofort – ohne Berücksichtigung von Anlaufverlusten – die Liebhabereivermutung angenommen.

 

Ertragssteuerliche Konsequenzen der Liebhaberei

Grundsätzlich kann die Liebhabereivermutung mittels einer Prognoserechnung widerlegt werden. In dieser ist darzulegen, dass in einem angemessenen Zeitraum ein Gesamtgewinn(-überschuss) erwirtschaftet wird. Wie lange dieser Zeitraum ist, wird im Gesetz nicht näher definiert und muss dem Einzelfall entsprechend festgelegt werden. Eine Ausnahme stellen jedoch Vermietungen dar, die einen Betrachtungszeitraum von 20 - 25 Jahre verlangen.

Wird Liebhaberei angenommen, so können die Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mit den positiven Einkünften aus anderen Einkommensarten verrechnet werden. Zudem hat das Finanzamt die Möglichkeit, nur vorläufige Bescheide zu erlassen. Dies hat zur Folge, dass die Behörde über die Verjährungsfrist hinaus, die Steuergutschriften und die daraus resultierenden Zinsen zurückfordern kann.

Unser Tipp:
Sollten Sie eine Tätigkeit ausüben, die bislang noch keine Gewinne geschrieben hat, ist zu hinterfragen, ob bei dieser in Zukunft Liebhaberei unterstellt werden könnte. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich möglicher Restrukturierungsmaßnahmen sowie bei der Erstellung einer Prognoserechnung für einen angemessenen Zeitraum.
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