Bisweilen wurden die Vorschriften fรผr den Einsatz der Abschreibungsmethoden in Unternehmensrecht und Steuerrecht sehr unterschiedlich gehandhabt. Seit dem Konjunkturstรคrkungsgesetz 2020 wurde auch (kurzfristig) die unternehmensrechtliche Abschreibungspolitik angepasst.
Die unternehmensrechtlichen Vorschriften der Bilanzierung beinhalten keine Beschrรคnkung der mรถglichen Abschreibungsmethoden. Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) sieht lediglich vor, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschรคftsjahre verteilt werden, in denen der Vermรถgensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann. Nach dem UGB sind somit sowohl leistungsbedingte oder mengenproportionale Abschreibungen (z. B. Abschreibung fรผr Substanzverringerung im Schotterabbau) als auch Zeitabschreibungen (lineare Abschreibung, degressive Abschreibung, progressive Abschreibung) mรถglich. Die einzige Einschrรคnkung die bei der Bilanzierung nach UGB beachtet werden muss, ist die Bewertungsstetigkeit. Folglich dรผrfen nur bei gewichtigen Grรผnden die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geรคndert werden, die dann auch im Anhang anzugeben sind.
Deutlich restriktiver ist/war die Abschreibung im Einkommen- und Kรถrperschaftsteuerrecht geregelt. Bis zum Konjunkturstรคrkungsgesetz 2020 waren die einzig mรถglichen Abschreibungsmethoden die lineare Abschreibung und in Ausnahmefรคllen die Substanzabschreibung. Mit dem Konjunkturstรคrkungsgesetz 2020 wurden die Mรถglichkeiten im Steuerrecht um die degressive Abschreibung bis max. 30 % erweitert. Um den gewรผnschten Effekt schneller umsetzen zu kรถnnen, wurde zudem die Maรgeblichkeit des Unternehmensrechts fรผr das Steuerrecht bis zum 31.12.2022 ausgesetzt. Die degressive Abschreibung im Steuerrecht kann damit geltend gemacht werden, auch wenn im Unternehmensrecht eine andere Abschreibungsmethode angewandt wird. Ab dem 01.01.2023 wird voraussichtlich wieder die Maรgeblichkeit des Unternehmensrechts fรผr das Steuerrecht gelten. Soll also auch weiterhin die degressive Abschreibung im Steuerrecht Anwendung finden, muss diese auch im Unternehmensrecht umgesetzt werden.
Da die unternehmensrechtliche Abschreibung die betriebswirtschaftlichen Tatsachen widerspiegeln muss und nicht der Willkรผr des Unternehmens unterliegt, sollte im Lichte der neuen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen auch die unternehmensrechtliche Abschreibungspolitik hinterfragt und gegebenenfalls รผberarbeitet werden, wenn dafรผr eine wirtschaftliche Begrรผndung vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass die Ausschรถpfung der max. steuerlichen Abschreibung nicht zwingend im Einklang mit der unternehmensrechtlichen Generalnorm eines mรถglichst getreuen Bildes der Vermรถgens-, Finanz- und Ertragslage steht.ย
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