Bisweilen wurden die Vorschriften für den Einsatz der Abschreibungsmethoden in Unternehmensrecht und Steuerrecht sehr unterschiedlich gehandhabt. Seit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde auch (kurzfristig) die unternehmensrechtliche Abschreibungspolitik angepasst.
Die unternehmensrechtlichen Vorschriften der Bilanzierung beinhalten keine Beschränkung der möglichen Abschreibungsmethoden. Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) sieht lediglich vor, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann. Nach dem UGB sind somit sowohl leistungsbedingte oder mengenproportionale Abschreibungen (z. B. Abschreibung für Substanzverringerung im Schotterabbau) als auch Zeitabschreibungen (lineare Abschreibung, degressive Abschreibung, progressive Abschreibung) möglich. Die einzige Einschränkung die bei der Bilanzierung nach UGB beachtet werden muss, ist die Bewertungsstetigkeit. Folglich dürfen nur bei gewichtigen Gründen die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geändert werden, die dann auch im Anhang anzugeben sind.
Deutlich restriktiver ist/war die Abschreibung im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht geregelt. Bis zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 waren die einzig möglichen Abschreibungsmethoden die lineare Abschreibung und in Ausnahmefällen die Substanzabschreibung. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurden die Möglichkeiten im Steuerrecht um die degressive Abschreibung bis max. 30 % erweitert. Um den gewünschten Effekt schneller umsetzen zu können, wurde zudem die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts für das Steuerrecht bis zum 31.12.2022 ausgesetzt. Die degressive Abschreibung im Steuerrecht kann damit geltend gemacht werden, auch wenn im Unternehmensrecht eine andere Abschreibungsmethode angewandt wird. Ab dem 01.01.2023 wird voraussichtlich wieder die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts für das Steuerrecht gelten. Soll also auch weiterhin die degressive Abschreibung im Steuerrecht Anwendung finden, muss diese auch im Unternehmensrecht umgesetzt werden.
Da die unternehmensrechtliche Abschreibung die betriebswirtschaftlichen Tatsachen widerspiegeln muss und nicht der Willkür des Unternehmens unterliegt, sollte im Lichte der neuen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen auch die unternehmensrechtliche Abschreibungspolitik hinterfragt und gegebenenfalls überarbeitet werden, wenn dafür eine wirtschaftliche Begründung vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass die Ausschöpfung der max. steuerlichen Abschreibung nicht zwingend im Einklang mit der unternehmensrechtlichen Generalnorm eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage steht.
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