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Fachartikel

Unternehmensrechtliche Behandlung von Personalrückstellungen

Online seit 16. Januar 2015, Lesedauer: 2 Min.

Buchführungspflichtige Unternehmen haben Personalrückstellungen für zukünftige Abfertigungs-, Jubiläums- und Pensionsverpflichtungen zu bilden. Die Berechnung dieser Rückstellungen erfolgt nach versicherungs- bzw. finanzmathematischen Verfahren. Dabei wird der zukünftige Kapitalbedarf zur Deckung der jeweiligen Verpflichtungen auf den Bilanzstichtag abgezinst.

Eine entscheidende Rolle spielt dabei der Zinssatz, welcher dieser Berechnung zugrunde gelegt wird. Nach dem derzeit noch geltenden Fachgutachten aus dem Jahr 2004 sind die Personalrückstellungen mit dem Realzinssatz (Nominalzinssatz für Industrieanleihen abzüglich Geldentwertungsrate) abzuzinsen.

In der Vergangenheit wurde dabei ein Realzinssatz in Höhe von 3 % bis 4 % angewendet. Durch die starken Schwankungen am Kapitalmarkt wird für die Berechnung der Personalrückstellungen nun ein Zinssatz in Höhe von 2 % bis 2,5 % empfohlen.

Durch die Absenkung des Zinssatzes kommt es zu höheren Aufwendungen. Diese sind in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Somit kommt es dadurch zu Ergebnisverschlechterungen, welche je nach Höhe der Verpflichtungen, beträchtliche Auswirkungen auf das Jahresergebnis haben können.

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