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Sachbezug bei Elektro-Dienstwagen ab 2027: Auch bestehende Fahrzeuge sind betroffen

Online seit 14. September 2026, Lesedauer: 3 Min.
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Die private Nutzung eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugs ist derzeit noch sachbezugsfrei. Ab 1. Jänner 2027 ändert sich das. Mit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird für Elektro-Dienstwagen ein reduzierter Sachbezug eingeführt. Besonders wichtig ist dabei, dass die Neuregelung nicht nur neu angeschaffte Elektrofahrzeuge betrifft. Auch bereits bestehende E-Dienstwagen, die Arbeitnehmer:innen privat nutzen dürfen, werden ab 2027 vom neuen Sachbezug erfasst.

Wie hoch ist der Sachbezug künftig?

Für arbeitgebereigene Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gelten ab 2027 folgende Sachbezugswerte:

ZeitraumSachbezugHöchstbetrag
bis 31.12.20260 %EUR 0,-
20270,375 % der AnschaffungskostenEUR 180,- pro Monat
ab 20280,625 % der AnschaffungskostenEUR 300,- pro Monat

Damit bleibt der Sachbezug für reine Elektrofahrzeuge zwar deutlich unter jenem für herkömmliche Dienstfahrzeuge, die bisherige vollständige Sachbezugsbefreiung läuft mit Ende 2026 jedoch aus.

Keine Ausnahme für bereits bestehende Elektro-Dienstwagen

Ein für die Praxis besonders wichtiger Punkt ist, dass die Neuregelung nicht an den Zeitpunkt der Anschaffung oder erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs anknüpft. Wurde ein Elektro-Dienstwagen beispielsweise bereits 2025 oder 2026 angeschafft und einem/einer Arbeitnehmer:in auch zur privaten Nutzung überlassen, ist daher ab Jänner 2027 ebenfalls ein Sachbezug anzusetzen. Eine Beibehaltung der bisherigen Sachbezugsbefreiung für bereits vorhandene Fahrzeuge ist nicht vorgesehen.

Elektrofahrzeuge bleiben für Unternehmen steuerlich interessant

Die Einführung des Sachbezugs bedeutet allerdings nicht, dass die steuerlichen Vorteile von Elektrofahrzeugen insgesamt wegfallen. Insbesondere können für reine Elektro-PKW unter den jeweiligen Voraussetzungen weiterhin umsatzsteuerliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden. Bei Anschaffungskosten bis EUR 40.000,- steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich uneingeschränkt zu. Bei höheren Anschaffungskosten sind die entsprechenden Angemessenheitsgrenzen und Korrekturvorschriften zu beachten.

Auch der Investitionsfreibetrag kann für Elektrofahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer grundsätzlich weiterhin geltend gemacht werden. Elektrofahrzeuge zählen dabei zu den Wirtschaftsgütern aus dem Bereich Ökologisierung. Nicht zu verwechseln ist der Investitionsfreibetrag allerdings mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag: Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge sind – abgesehen von bestimmten gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen – keine begünstigten Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Das gilt grundsätzlich auch für Elektro-PKW.

Einfach richtig oder falsch?

Für einen Elektro-Dienstwagen, der bereits 2026 angeschafft wurde, bleibt die Privatnutzung auch ab 2027 sachbezugsfrei.

HIER gibt's die Antwort.

Falsch! Nach der Neuregelung ist für die Anwendung des neuen Sachbezugs nicht entscheidend, wann das Elektrofahrzeug angeschafft oder zugelassen wurde. Wird ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug auch privat genutzt, ist daher ab 1. Jänner 2027 grundsätzlich auch für bereits bestehende Fahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen.

Unser Tipp:
Unternehmen, die ihren Mitarbeiter:innen Elektro-Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen, sollten die Auswirkungen der Neuregelung bereits jetzt berücksichtigen. Das gilt insbesondere für bestehende Dienstwagenvereinbarungen sowie für die Personal- und Kostenplanung ab 2027. Trotz des künftig anfallenden Sachbezugs bleiben Elektrofahrzeuge steuerlich in mehreren Bereichen begünstigt. Bei Neuanschaffungen sollte daher weiterhin eine Gesamtbetrachtung der steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen vorgenommen werden.
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