
Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 bringt zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich. Eine davon betrifft den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag, da in den Jahren 2027 bis 2029 bestimmte Wertpapiere nicht mehr als begünstigte Investition zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrags herangezogen werden können. Gerade für viele Freiberufler kann diese Änderung zu einer spürbaren steuerlichen Mehrbelastung führen. Bei einem kalendergleichen Wirtschaftsjahr ist 2026 daher vorerst das letzte Jahr, in dem die bisherige Wertpapierlösung noch genutzt werden kann.
Der Gewinnfreibetrag ermöglicht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften, einen Teil ihres Gewinns steuerfrei zu stellen. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 33.000,- steht ein Grundfreibetrag von 15 % (max. EUR 4.950,-) ohne Investitionserfordernis zu. Für darüber hinausgehende Gewinne ist der Gewinnfreibetrag hingegen an entsprechende Investitionen gebunden.
Bis einschließlich 2026 können dafür neben bestimmten körperlichen Wirtschaftsgütern auch begünstigte Wertpapiere herangezogen werden. Für Wirtschaftsjahre, die 2027 bis 2029 beginnen, entfällt diese Möglichkeit. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann in diesem Zeitraum grundsätzlich nur mehr durch Investitionen in begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter gedeckt werden. Dazu zählen insbesondere neue, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren.
Die Änderung kann insbesondere für Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Notare von Bedeutung sein, denn in diesen Bereichen besteht häufig nur ein vergleichsweise geringer laufender Bedarf an begünstigten körperlichen Investitionen. Bislang konnte der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag daher vielfach unkompliziert durch den Erwerb entsprechender Wertpapiere ausgeschöpft werden. Fällt diese Möglichkeit weg und stehen keine ausreichend hohen begünstigten Investitionen zur Verfügung, kann ein Teil des Gewinnfreibetrags künftig nicht mehr genutzt werden.
Wer für 2026 ohnehin Investitionen in begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter vorgesehen hat, sollte daher gemeinsam mit uns prüfen, wann diese Investitionen wirtschaftlich sinnvoll durchgeführt werden sollten. Kann eine geplante Investition beispielsweise ohne wirtschaftlichen Nachteil erst 2027 umgesetzt werden, könnte 2026 der Gewinnfreibetrag letztmalig durch begünstigte Wertpapierinvestitionen gedeckt werden. Die Investition in das körperliche Wirtschaftsgut kann anschließend im Jahr 2027 wiederum zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden. Gerade im Übergang von 2026 auf 2027 kann eine rechtzeitige steuerliche und wirtschaftliche Planung daher einen erheblichen Unterschied machen.
Begünstigte Wertpapiere können auch im Jahr 2027 weiterhin zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags angeschafft werden.
Falsch! Für Wirtschaftsjahre, die 2027 bis 2029 beginnen, können neu angeschaffte Wertpapiere nicht mehr zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden. Für ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr ist 2026 somit vorerst die letzte Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag durch entsprechende Wertpapierinvestitionen zu nutzen.
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