
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde eine neue steuerliche Regelung für Gesellschafter-Verrechnungskonten beschlossen. Sie kann insbesondere für GmbHs erheblichen Handlungsbedarf auslösen. Besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber einer unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder einer dieser nahestehenden Person, muss künftig genau geprüft werden: Wird die Forderung nicht rechtzeitig ausgeglichen oder in eine fremdübliche Kreditforderung umgewandelt, kann sie steuerlich als Ausschüttung behandelt werden. Als Folge kann Kapitalertragsteuer anfallen, obwohl gesellschaftsrechtlich keine Gewinnausschüttung beschlossen wurde.
Die neue Regelung betrifft Verrechnungsforderungen einer Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter, der eine natürliche Person ist. Erfasst werden dabei sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungsverhältnisse. Auch Forderungen gegenüber einer dem Gesellschafter nahestehenden Person können von der Ausschüttungsfiktion betroffen sein. Entscheidend ist der Stand zum jeweiligen Bilanzstichtag der Gesellschaft.
Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten: Die Verrechnungsforderung wird bis zum Bilanzstichtag tatsächlich ausgeglichen oder sie wird in eine fremdübliche Forderung aus einem Kreditvertrag umgewandelt. Gerade die zweite Möglichkeit sollte nicht mit einer bloßen Umbenennung des Verrechnungskontos verwechselt werden. Der Kreditvertrag muss einem Fremdvergleich standhalten und immer anhand der gesamten Umstände beurteilt werden. Zu den wesentlichen Kriterien zählen insbesondere:
Wird die Verrechnungsforderung bis zum Bilanzstichtag weder ausgeglichen noch in eine fremdübliche Kreditforderung umgewandelt, greift die neue Ausschüttungsfiktion. Der entsprechende Betrag gilt dann steuerlich als offen ausgeschüttet und zugeflossen. Dadurch entsteht grundsätzlich eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug. Der Zeitpunkt der fingierten Ausschüttung ist der Tag nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses. Spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag tritt die Ausschüttungsfiktion jedenfalls ein.
Eine wichtige Erleichterung sieht das Gesetz für kleinere Verrechnungsforderungen vor. Die Ausschüttungsfiktion greift nur, soweit der Forderungsbetrag EUR 50.000,- übersteigt. Besteht zum Bilanzstichtag beispielsweise eine relevante Verrechnungsforderung von EUR 40.000,-, führt diese neue Bestimmung daher zu keiner fingierten Ausschüttung. Beträgt die Forderung hingegen EUR 80.000,-, ist nicht die gesamte Forderung von der Neuregelung betroffen. Die Ausschüttungsfiktion erfasst grundsätzlich den EUR 50.000,- übersteigenden Betrag von EUR 30.000,-.
Die Bestimmung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden. Bei einer GmbH mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist daher erstmals der Bilanzstichtag 31. Dezember 2027 relevant. Besondere Aufmerksamkeit ist allerdings bei abweichenden Wirtschaftsjahren erforderlich. Endet ein Wirtschaftsjahr bereits im Laufe des Jahres 2027, kommt die neue Regelung entsprechend früher zur Anwendung. Auch bereits bestehende Verrechnungskonten sollten daher rechtzeitig überprüft werden.
Bei einem Gesellschafter-Verrechnungskonto von EUR 80.000,- kann ab 2027 grundsätzlich nur der EUR 50.000,- übersteigende Betrag von EUR 30.000,- von der neuen Ausschüttungsfiktion betroffen sein.
Richtig! Die neue Ausschüttungsfiktion greift nur, soweit die maßgebliche Verrechnungsforderung den Betrag von EUR 50.000,- übersteigt. Bei einer Forderung von EUR 80.000,- wären daher grundsätzlich EUR 30.000,- von der Ausschüttungsfiktion betroffen, sofern die Forderung bis zum Bilanzstichtag weder ausgeglichen noch in eine fremdübliche Kreditforderung umgewandelt wurde.
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