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Gesellschafter-Verrechnungskonten: Neue Ausschüttungsfiktion ab 2027

Online seit 4. August 2026, Lesedauer: 4 Min.
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Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde eine neue steuerliche Regelung für Gesellschafter-Verrechnungskonten beschlossen. Sie kann insbesondere für GmbHs erheblichen Handlungsbedarf auslösen. Besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft gegenüber einer unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder einer dieser nahestehenden Person, muss künftig genau geprüft werden: Wird die Forderung nicht rechtzeitig ausgeglichen oder in eine fremdübliche Kreditforderung umgewandelt, kann sie steuerlich als Ausschüttung behandelt werden. Als Folge kann Kapitalertragsteuer anfallen, obwohl gesellschaftsrechtlich keine Gewinnausschüttung beschlossen wurde.

Welche Verrechnungskonten sind betroffen?

Die neue Regelung betrifft Verrechnungsforderungen einer Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter, der eine natürliche Person ist. Erfasst werden dabei sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungsverhältnisse. Auch Forderungen gegenüber einer dem Gesellschafter nahestehenden Person können von der Ausschüttungsfiktion betroffen sein. Entscheidend ist der Stand zum jeweiligen Bilanzstichtag der Gesellschaft.

Wie kann die Ausschüttungsfiktion vermieden werden?

Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten: Die Verrechnungsforderung wird bis zum Bilanzstichtag tatsächlich ausgeglichen oder sie wird in eine fremdübliche Forderung aus einem Kreditvertrag umgewandelt. Gerade die zweite Möglichkeit sollte nicht mit einer bloßen Umbenennung des Verrechnungskontos verwechselt werden. Der Kreditvertrag muss einem Fremdvergleich standhalten und immer anhand der gesamten Umstände beurteilt werden. Zu den wesentlichen Kriterien zählen insbesondere:

  • eine schriftliche Vereinbarung,
  • eine laufende angemessene Verzinsung,
  • eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung,
  • eine fremdübliche Laufzeit,
  • gegebenenfalls entsprechende Sicherheiten und
  • eine ausreichende Bonität des Kreditnehmers bzw. der Kreditnehmerin.

Was passiert, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden?

Wird die Verrechnungsforderung bis zum Bilanzstichtag weder ausgeglichen noch in eine fremdübliche Kreditforderung umgewandelt, greift die neue Ausschüttungsfiktion. Der entsprechende Betrag gilt dann steuerlich als offen ausgeschüttet und zugeflossen. Dadurch entsteht grundsätzlich eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug. Der Zeitpunkt der fingierten Ausschüttung ist der Tag nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses. Spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag tritt die Ausschüttungsfiktion jedenfalls ein.

EUR 50.000,- bleiben von der Ausschüttungsfiktion ausgenommen

Eine wichtige Erleichterung sieht das Gesetz für kleinere Verrechnungsforderungen vor. Die Ausschüttungsfiktion greift nur, soweit der Forderungsbetrag EUR 50.000,- übersteigt. Besteht zum Bilanzstichtag beispielsweise eine relevante Verrechnungsforderung von EUR 40.000,-, führt diese neue Bestimmung daher zu keiner fingierten Ausschüttung. Beträgt die Forderung hingegen EUR 80.000,-, ist nicht die gesamte Forderung von der Neuregelung betroffen. Die Ausschüttungsfiktion erfasst grundsätzlich den EUR 50.000,- übersteigenden Betrag von EUR 30.000,-.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Die Bestimmung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden. Bei einer GmbH mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr ist daher erstmals der Bilanzstichtag 31. Dezember 2027 relevant. Besondere Aufmerksamkeit ist allerdings bei abweichenden Wirtschaftsjahren erforderlich. Endet ein Wirtschaftsjahr bereits im Laufe des Jahres 2027, kommt die neue Regelung entsprechend früher zur Anwendung. Auch bereits bestehende Verrechnungskonten sollten daher rechtzeitig überprüft werden.

Einfach richtig oder falsch?

Bei einem Gesellschafter-Verrechnungskonto von EUR 80.000,- kann ab 2027 grundsätzlich nur der EUR 50.000,- übersteigende Betrag von EUR 30.000,- von der neuen Ausschüttungsfiktion betroffen sein.

HIER gibt's die Antwort.

Richtig! Die neue Ausschüttungsfiktion greift nur, soweit die maßgebliche Verrechnungsforderung den Betrag von EUR 50.000,- übersteigt. Bei einer Forderung von EUR 80.000,- wären daher grundsätzlich EUR 30.000,- von der Ausschüttungsfiktion betroffen, sofern die Forderung bis zum Bilanzstichtag weder ausgeglichen noch in eine fremdübliche Kreditforderung umgewandelt wurde.

Unser Tipp:
GmbHs mit Forderungen auf Gesellschafter-Verrechnungskonten sollten diese bereits deutlich vor dem ersten betroffenen Bilanzstichtag überprüfen. Dabei sollte insbesondere geklärt werden, ob die Forderung zurückgeführt werden kann oder ob eine Umwandlung in einen tatsächlich fremdüblich ausgestalteten Kreditvertrag möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Gerade bei höheren oder bereits länger bestehenden Verrechnungskonten empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit uns. Eine erst im Zuge der Jahresabschlusserstellung vorgenommene Prüfung kann zu spät kommen, da die notwendigen Maßnahmen grundsätzlich bereits bis zum Bilanzstichtag umgesetzt sein müssen.
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